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3. Kapitel Staatsangehöriger und Staatsbürger
Im allgemeinen kennt das Gebilde, das heute fälschlicherweise als Staat
bezeichnet wird, nur zwei Arten von Menschen: Staatsbürger und Ausländer.
Staatsbürger sind alle diejenigen, die entweder durch ihre Geburt oder durch
spätere Einbürgerung das Staatsbürgerrecht besitzen; Ausländer sind alle
diejenigen, die dieses gleiche Recht in einem anderen Staate genießen.
Dazwischen gibt es dann noch kometenähnliche Erscheinungen, die sogenannten
Staatenlosen. Das sind Menschen, die die Ehre haben, keinem der heutigen
Staaten anzugehören, also nirgends ein Staatsbürgerrecht besitzen.
Das Staatsbürgerrecht wird heute, wie schon oben erwähnt, in erster Linie
durch die Geburt innerhalb der Grenzen eines Staates erworben. Rasse oder
Volkszugehörigkeit spielen dabei überhaupt keine Rolle. Ein Neger, der früher
in den deutschen Schutzgebieten lebte, nun in Deutschland seinen Wohnsitz hat,
setzt damit in seinem Kind einen „deutschen Staatsbürger" in die Welt. Ebenso
kann jedes Juden oder Polen, Afrikaner oder Asiatenkind ohne weiteres zum
deutschen Staatsbürger deklariert werden.
Außer der Einbürgerung durch Geburt besteht noch die Möglichkeit der späteren
Einbürgerung. Sie ist an verschiedene Vorbedingungen gebunden, zum Beispiel
daran, daß der in Aussicht genommene Kandidat wenn möglich kein Einbrecher
oder Zuhälter ist, daß er weiter politisch unbedenklich, d.h. also ein
harmloser politischer Trottel ist, daß er endlich nicht seiner neuerlichen
staatsbürgerlichen Heimat zur Last fällt. Gemeint ist damit in diesem realen
Zeitalter natürlich nur die finanzielle Belastung. Ja, es gilt sogar als
förderliche Empfehlung, einen vermutlich guten künftigen Steuerzahler
vorzustellen, um die Erwerbung einer heutigen Staatsbürgerschaft zu
beschleunigen.
Rassische Bedenken spielen dabei überhaupt keine Rolle.
Der ganze Vorgang der Erwerbung des Staatsbürgertums vollzieht sich nicht viel
anders als der der Aufnahme zum Beispiel in einen Automobilklub. Der Mann
macht seine Angaben, diese werden geprüft und begutachtet, und eines Tages
wird ihm dann auf einem Handzettel zur Kenntnis gebracht, daß er Staatsbürger
geworden sei, wobei man dies noch in eine witzigulkige Form kleidet. Man teilt
dem in Frage kommenden bisherigen Zulukaffer nämlich mit: „Sie sind hiermit
Deutscher geworden!"
Dieses Zauberstück bringt ein Staatspräsident fertig. Was kein Himmel schaffen
könnte, das verwandelt solch ein beamteter Theophrastus Paracelsus im
Handumdrehen. Ein einfacher Federwisch, und aus einem mongolischen Wenzel ist
plötzlich ein richtiger „Deutscher" geworden.
Aber nicht nur, daß man sich um die Rasse eines solchen neuen Staatsbürgers
nicht kümmert, man beachtet nicht einmal seine körperliche Gesundheit. Es mag
so ein Kerl syphilitisch zerfressen sein wie er will, für den heutigen Staat
ist er dennoch als Bürger hochwillkommen, sofern er, wie schon gesagt,
finanziell keine Belastung und politisch keine Gefahr bedeutet.
So nehmen alljährlich diese Gebilde, Staat genannt, Giftstoffe in sich auf,
die sie kaum mehr zu überwinden vermögen.
Der Staatsbürger selber unterscheidet sich dann vom Ausländer noch dadurch,
daß ihm der Weg zu allen öffentlichen Ämtern freigegeben ist, daß er eventuell
der Heeresdienstpflicht genügen muß und sich weiter dafür aktiv und passiv an
Wahlen beteiligen kann. Im großen und ganzen ist dies alles. Denn den Schutz
der persönlichen Rechte und der persönlichen Freiheit genießt der Ausländer
ebenso, nicht selten sogar mehr; jedenfalls trifft dies in unserer heutigen
deutschen Republik zu.
Ich weiß, daß man dieses alles ungern hört; allein etwas Gedankenloseres, ja
Hirnverbrannteres als unser heutiges Staatsbürgerrecht ist schwerlich
vorhanden. Es gibt zur Zeit einen Staat, in dem wenigstens schwache Ansätze
für eine bessere Auffassung bemerkbar sind. Natürlich ist dies nicht unsere
vorbildliche deutsche Republik, sondern die amerikanische Union, in der man
sich bemüht, wenigstens teilweise wieder die Vernunft zu Rate zu ziehen. Indem
die amerikanische Union gesundheitlich schlechten Elementen die Einwanderung
grundsätzlich verweigert, von der Einbürgerung aber bestimmte Rassen einfach
ausschließt, bekennt sie sich in leisen Anfängen bereits zu einer Auffassung,
die dem völkischen Staatsbegriff zu eigen ist.
Der völkische Staat teilt seine Bewohner in drei Klassen: in Staatsbürger,
Staatsangehörige und Ausländer.
Durch die Geburt wird grundsätzlich nur die Staatsangehörigkeit erworben. Die
Staatsangehörigkeit als solche berechtigt noch nicht zur Führung öffentlicher
Ämter, auch nicht zur politischen Betätigung im Sinne einer Teilnahme an
Wahlen, in aktiver sowohl als in passiver Hinsicht. Grundsätzlich ist bei
jedem Staatsangehörigen Rasse und Nationalität festzustellen. Es steht dem
Staatsangehörigen jederzeit frei, auf seine Staatsangehörigkeit zu verzichten
und Staatsbürger in dem Lande zu werden, dessen Nationalität der seinen
entspricht. Der Ausländer unterscheidet sich vom Staatsangehörigen nur dadurch,
daß er eine Staatsangehörigkeit in einem fremden Staate besitzt.
Der junge Staatsangehörige deutscher Nationalität ist verpflichtet, die jedem
Deutschen vorgeschriebene Schulbildung durchzumachen. Er unterwirft sich damit
der Erziehung zum rassen und nationalbewußten Volksgenossen. Er hat später den
vom Staate vorgeschriebenen weiteren körperlichen Übungen zu genügen und tritt
endlich in das Heer ein. Die Ausbildung im Heere ist eine allgemeine; sie hat
jeden einzelnen Deutschen zu erfassen und für den seiner körperlichen und
geistigen Fähigkeit nach möglichen militärischen Verwendungsbereich zu
erziehen. Dem unbescholtenen gesunden jungen Mann wird daraufhin nach
Vollendung seiner Heerespflicht in feierlichster Weise das Staatsbürgerrecht
verliehen. Es ist die wertvollste Urkunde für sein ganzes irdisches Leben. Er
tritt damit ein in alle Rechte des Staatsbürgers und nimmt teil an allen
Vorzügen desselben. Denn der Staat muß einen scharfen Unterschied zwischen
denen machen, die als Volksgenossen Ursache und Träger seines Daseins und
seiner Größe sind, und solchen, die nur als „verdienende" Elemente innerhalb
eines Staates ihren Aufenthalt nehmen.
Die Verleihung der Staatsbürgerurkunde ist zu verbinden mit einer weihevollen
Vereidigung auf die Volksgemeinschaft und auf den Staat. In dieser Urkunde muß
ein alle sonstigen Klüfte überbrückendes gemeinsam umschlingendes Band liegen.
Es muß eine größere Ehre sein, als Straßenfeger Bürger dieses Reiches zu sein,
als König in einem fremden Staate.
Der Staatsbürger ist gegenüber dem Ausländer bevorrechtigt. Er ist der Herr
des Reiches. Diese höhere Würde verpflichtet aber auch. Der Ehr oder
Charakterlose, der gemeine Ver brecher, der Vaterlandsverräter usw. kann
dieser Ehre jederzeit entkleidet werden. Er wird damit wieder
Staatsangehöriger.
Das deutsche Mädchen ist Staatsangehörige und wird mit ihrer Verheiratung erst
Bürgerin. Doch kann auch den im Erwerbsleben stehenden weiblichen deutschen
Staatsangehörigen das Bürgerrecht verliehen werden.
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