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Avtale ble utarbeidet i to tempi: start 9.15 og 9.50 Dette er den lokale kapitulasjonsavtalen mellom de kjempende norske tropper utenfor Narvik og de tyske troppene i Nord-Norge. Denne avtalen er det ingen som ønsker å snakke om. Denne avtalen blir av historikerne "forvekslet" med Kapitulasjonsavtalen i Trondheim av samme dato. Den som vil benytte Trondheimsavtalen eller Narviksavtalen MÅ kopiere begge, alene vil hver avtale kun befeste løgnen samfunnet har fortalt siden mai 1945. Når avtalene legges ved siden av hverandre kan en spørre. "Hvorfor behøvde Norge to avtaler for ikke å kapitulere, når Frankrike kun behøvde en for å kapitulere?" ----------------------- Abkommen von Spionskop außerhalb Narvik zwischen der norwegische Truppen in Nordnorwegen und die deutsche Streitkräfte i Nord-Norwegen.
Spionskop bei Bjørnefjell 10. juni 1940 9.15 Uhr.
K a p i t u l a t i o n s v e r h a n d l u n g e n
Zwischen dem Befehlshaber der deutschen Streitkräften in Nord-Norwegen, Generalleutnant Dietl, und dem vom Befehlshaber der norwegischen Truppen in Nordnorwegen, General Ruge, ent- sandten bevollmächtigten Offizier, Oberstleutnant Wrede Holm, wurden folgende Kapitulationsverhandlungen abgeschlossen.
Die Feindselichkeiten werden zwischen den bisher noch mit der Deutschen Wehrmacht im Kampfe gestandenen Teilen der norwegischen Wehrmacht - in folgenden kurz "norwegische Nord- arme" genannt - und der deutschen Wehrmacht am 9.6 40/ 24.00 Uhr (nordische Zeit) unter nachstehenden Bedingungen einge- stellt. 1) Die norwegische Nordarme verpflichtet sich, bis spätestens 18,juni 1940/ 24.00 Uhr sämtliche in ihrem Gewahrsam befindlichen Kriegsgefangenen der deutsche Wehrmacht an diesen zu übergeben. Die Übergabe und Übernahme der Kriegsgefangenen erfolgt auf Grund vorheriger Anmeldung der Norwegischen Dienststellen in Narvik.
Die in Lazaretten, Krankenhäusern usw, befindlichen verwundeten deutschen Kriegsgefangenen sind dort bis zur Erreichung der Transportfähigkeiten zu belassen, sodann in der gleichen Weise an die deutsche Wehrmacht zu übergeben.
Die norwegische Nordarme übergibt baldigst eine namentliche Liste der in norwegischen Lazaretten, Krankenhäusern usw. befindlichen deutschen Kriegsgefangenen.
Bis zum 18. Juni 1940 ist von der norwegischen Nordarme an die deutschen Wehrmachtsbefehlhaber in Nordnorwegen ein vollständiges namentliches Verzeichnis derjenigen ihr bekannten deutschen Kriegsgefangenen zu übergeben, die von den alliierten Truppen ausserhalb des norwegischen Hoheitsgebiets weggeführt wurden.
2) Sämtliches Kriegsgerät des norwegischen Heeres, der Marine
und Luftwaffe einschl. des von den alliierten Truppen in Norwegen zurückgelassenen Kriegsgeräts - gleichgültig ob sie dieses z. Zt. in Händen der norwegischen truppen oder in Lagern, Zeughäusern oder wo sonst immer in Norwegen befindet - ist in derzeitigen Zustand an die deutsche Wehrmacht auszuliefern.
Unter Kriegsgerät ist in diesem sinne zu verstehen: alle Waffen aller art mit zugehörigen Munition, sämtliches Gerät und Ausrüstung jeder art, alle Fahrzeuge, Kraftfahrzeuge und sonstige Transportmittel jeder art, alle Fahrzeuge, Kriegsschiffe und militärische Hilfsschiffe, alle Heereseigene Pferde und hierfür bestimmte Futtermitteln, alle Bestände und Vorräte an Verpflegung, Bekleidung usw.
Die bereits jetzt von norwegischen Nordarme an norwegische Zivilpersonen abgegebene Pferde und Fahrzeuge sind von der Abgabe an die deutsche Wehrmacht zunächst ausgenommen, in Zukunft, (das heisst vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages) bedarf jedoch die Abgabe von Kraftfahrzeugen, Pferden und Fahrzeugen an Zivilpersonen der vorherigen Zustimmung des deutsche Wehrmachtsbefehlshaber.
3) Die norwegische Nordarme verpflichtet sich, keine Zerstörungen an Kriegsgerät irgend welcher art, wie es in vorstehender Zif- fer 2.) im einzelnen aufgeführt ist vorzunehmen oder zuzulassen. Sie verpflichtet sich ferner keinerlei Zerstörungen irgendwelcher Verkehrsmittel (Land-, Straßen-, Eisenbahn-, Schiffs- und Lufttrasportmittel), sowie von Verkehrswegen und Unterkünften jeder art mehr vorzunehmen oder dulden. Die norwegische Nordarme verpflichtet sich ferner, keinerlei Sabotageakte zuzulassen.
4) Die norwegische Nordarme verpflichtet sich, die sofortige Demobilisierung aller Truppenenteile an den planmässig hierfür vorgesehenen Orten durchzuführen. Die deutsche Wehrmacht hat das Recht, die Durchführung dieser Maßnahme an Ort und Stelle nachzuprüfen. Alle "Eingezogenen" norwegischen Mannschaften und Unteroffiziere sollen baldigst in ihre Heimatort entlassen werden. Die norwegischen "Berufssoldanten", sowie sämtliche noch im Dienst befindlichen Offiziere können später nach Entlassung der Mannschaften entlassen werden, falls sie schriftlich auf Ehrenwort erklären, daß sie sich freiwillig aus ihrer der zeigen militärischen Stellung zurückziehen und während der Dauer der Besetzung Norwegen durch der deutsche Wehrmacht keinerlei kriegerische oder feindliche Handlungen gegen das deutsche Reich, die deutsche Wehrmacht, deutsche Staatsangehörige oder die verbündeten des deutschen Reiches begehen. Alle Offiziere und Berufssoldaten, die diese ehrenwörtliche Erklärung abgeben, haften mit ihrem gesamten besitz und vermögen für die Erklärung siehe Beilage.
5) Die norwegische Nordarme verpflichtet sich, sämtliche noch auf norwegische Gebiet befindlichen Soldaten der mit dem Deutschen Reich im Kriege stehenden Mächte baldmöglichst an die deutsche Wehrmacht zu übergeben.
6) Die Deutsche Wehrmacht wird die in ihrem Gewahrsam befindlichen norwegischen Kriegsgefangene, sobald sämtliche deutschen Kriegsgefangenen von der norwegischen Armee an die Deutsche Wehrmacht übergeben worden sind, zu einem noch näher zu bestimmenden Zeitpunkt ab die Dienststellen der norwegischen Armee übergeben.
7) Die Deutsche Wehrmacht wird den norwegischen Offizieren, die der Deutschen Wehrmacht in offene Kampf gegenüber gestanden sind, die Seitenwaffen belassen.
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Beide Vertrage schließenden Parteien verpflichten sich die vereinbarten Kapitulationen gewissenhaft zu beachten. Dieses Abkommen tritt mit der Unterzeichnung in kraft,
Geschlossen und gefertigt
Für die Deutsche Wehrmacht:
Der Deutsche Wehrmachtsbefehlshaber in Nordnorwegen
Dietl (s) Generalleutnant Für die norwegische Nordarme:
Der Bevollmächtigte des norweg. Oberbefehlshaber: Harald Wrede Holm (Hans signatur) Oberstleutnant
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