Trondheim Agreement

The agreement was worked out in two tempi, it started at 11.00 and then again at 17.00

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Zwischen dem deutschen Oberkommando in Norwegen, vertreten durch

 Herrn Oberst im Generalstabe, Buschenhagen

und dem norwegischen Oberkommando,

vertreten durch Herrn Oberstløytnant im Generalstabe, R. Roscher Nielsen

ist heute nachstehende

Abkommen

geschlossen worden:

In Anbetracht der tapferen Haltung der norwegischen 6. Division werden ihr für die Niederlegung der Waffen nachstehende ehrenvolle Bedingungen gewährt:

§1.

Die gesamte norwegische Streitkräfte legen die Waffen nieder, und werden sie während der Dauer des gegenwärtigen Krieges nicht wieder gegen das deutsche Reich oder dessen Verbündeten ergreifen.

§2.

Das norwegische Oberkommando übergibt sogleich die in seinem Gewahrsam befindlichen deutsche Kriegsgefangenen sowie eine Liste über etwa abtransportierte Verwundete und Gefangene.

Das deutsche Oberkommando übernimmt die Aufsicht über die deutsche und die alliierten Truppen entstammenden Verwundeten. Die ärztliche Betreuung übernehmen die zuständigen norwegischen Stellen.

§3.

Das norwegische Oberkommando veranlasst die Niederlegung und Auslieferung aller vorhandenen Waffen, militärischen Fahrzeuge zu Lande und zu Wasser, der vorhandenen Vorräte und Munition, Geräte, Brennstoffen, Schmierstoffen, Bereifung und Sprengstoffen in unverzehrten Zustand. Bezüglich der vorhandenen Vorräte die nicht übergeben werden können, wird ein vollständiges Verzeichnis übergeben, desgleichen über alle schiffe über 100 Tonns.

§4.

Das deutsche Oberkommando wird nach erfolgter Auslieferung der deutsche Kriegsgefangenen sowie der Waffen und weiterer Gegenstände, die Entlassung der nicht beruflich dienenden Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften in ihre Heimat bewilligen. Berufssoldaten haben die Wahl zwischen Abgabe ihres Ehrenworts in diesem Kriege nicht wieder gegen das deutsche Reich oder seine Verbündete die Waffen aufzunehmen, oder ehrenvolle Kriegsgefangenschaft. Den Offizieren verbleiben ihre persönlichen Waffen.

§5.

Das norwegische Oberkommando wird dem deutschen Oberkommando umgehend ein vollständiges Verzeichnis aller angelegten Kampfhindernissen, z.B. Land- und Seeminen, Sperren, vorbereiteten Sprengungen einschliesslich der von alliierten Truppen hergestellten, mit Lageskizzen, sowie eine Skizze der sämtlichen vorhandenen Nachrichtenmittel/Draht, Funk u.s.w./übergeben. Das norwegische Oberkommando wird dem deutschen Oberkommando alle erforderlichen in seinem Bereich befindlichen Fahrzeuge und weiteren Raummittel zur Beseitigung der im vorigen Absatz bezeichneten Kampfhindernisse zu Lande und zu Wasser zur Verfügung stellen. Das norwegische Oberkommando wird für die alsbaldige Benutzbarkeit der Flugplätze Bardufoss und Skaanland Sorge tragen.

Das norwegische Oberkommando wird sich zugleich der Benutzung der vorhandenen Nachrichtenmittel zum Verkehr mit dem Ausland enthalten und Vorkehrungen treffen, daß auch durch Zivilbehörden und Privatpersonen kein Funk-, Telefon- und Telegramverkehr mit den gegen das deutsche Reich im Kriege befindlichen Staaten stattfinden. Der Grenzverkehr mit Schweden und Finnland bleiben im wirtschaftlichen Umfang aufrechterhalten.

§6.

Das norwegische Oberkommando wird auf Anforderung dem deutschen Oberkommando Schiffsraum unter seekundiger Führung in dem erforderlichen Ausmaß für Wehrmachtstransporte Vergütung stellen.

§7.

Die bereits vom norwegischen Oberkommando eingeleitete Demobilmachung wird auf die in Finnmark stehenden norwegischen Truppen ausgedehnt, die Bestimmungen die Niederlegung und Ablieferung der Waffen, das Gerät u.s.w. treffen auf die im gleichen Ausmaß zu Ausgenommen sind zwei Bataillone und eine Batterie an der Ost-Finnmarken und unter der Bezeichnung Grenzschutz-Polizei-Bataillon bzw. Batterie des Grenzschutzes wie bisher.

§8.

Das norwegische Oberkommando wird die zuständigen Behörden anweisen, den Forderungen der deutschen Wehrmacht zum Schutz Norwegens und zur Sicherherstellung der Schiffs- und Luftfahrt in Bezug auf Lotsen, Seezeichen und Leuchtfeuerwesen sowie auf den Wetterdienst zu entsprechen.

  

§9.

Dieses Abkommen tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Zur Regelung vom Einzelheiten seiner Durchführung ist der Verbindungsoffizier der deutschen Wehrmacht beim norwegischem Oberkommando bevollmächtigt. Das Abkommen ist in fünf deutschen und fünf norwegische Ausfertigungen herstellt. Für seine Auslegung ist der deutsche Text massgeblich.

Trondheim den 10. Juni 1940

Für das deutsche Oberkommando Für das norwegische Oberkommando

 

Buschenhagen(s) R. Roscher Nielsen(s)

Oberst im Generalstabe Oberstleutnant im Generalstabe

  

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Ergänzung des Abkommen zwischen dem deutschen Oberkommando im Norwegen und dem norwegischen Oberkommando von 10. 6. 40.

In Ergänzung der Kapitulationsverhandlungen wurden folgende Bestimmungen zwischen Oberst. i. G. Buschenhagen und

Obst.l. i. G. Roscher Nielsen

am 11.6.40 in Narvik getroffen:

1.) Die Grenzpolizeibataillone in Finnmark werden dem deutschen

Oberkommando unterstellt. Weisungen erhalten sie auf Wege den Fylkesmann in Finnmark.

2.) Distriksoffiziere rechnen nicht zu den Berufsoffizieren.

3.) Zu den persönlichen Waffen der Offiziere gehören auch die Pistolen

4.) Die Übermittlung der Kapitulationsbedingungen und sonstiger

Nachrichten des norwegischen Oberkommandos an die frühere norwegische Regierung in England wird nicht zugelassen.

Dem norwegischen Oberkommando wurde ferner die sofortige Freilassung und Heimbeförderung aller deutscher Zivil-Internierten (auf norwegische Kosten) und die Freilassung solcher Norweger, die wegen Begünstigung Deutschlands z.B. Lotsen, festgesetzt waren, auferlegt.

gez. Buschenhagen

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