Das Bestreiten der „Holocaust“-These

 

Bestreiten der „Holocaust“-These ist gemäß dem BRD-Bundesverfassungsgericht keine Straftat!
 

Der ehemalige „Spiegel“-Redakteur Heinz Höhne gab schon vor mehr als zehn Jahren eine Antwort auf die Frage, was wohl von den Erzählungen über die „religiösen Holocaust-Vorstellungen“ und vom offenkundigen „Bild der faschistischen Schreckensherrschaft“ ohne den strafrechtlichen  Schutz der „Denkverbote“ übrig bleiben würde. Hier seine Antwort:



"Wenn aber Historiker mit ihren Forschungen diese manichäischen (religiösen) Vorstellungen von Gut und Böse ankratzten, gerieten sie leicht auf ein Minenfeld der Tabus und Denkverbote, wo eine bizarre Koalition von Volkspädagogen, selbsternannten »Oberrichtern über Geschichte« und Tugendbolden der political correctness mißtrauisch über ihre Art der historischen Wahrheit wacht. Sie treibt der bohrende Verdacht um, daß bei der bekannten Revisionslust der professionellen Historiographie schließlich kaum noch etwas übrigbleiben werde von dem einst so geschlossenen Bild der faschistischen Schreckensherrschaft."
 


Als Anfang November 2009 die Bundesverfassungsgerichts-Entscheidung zum Volksverhetzungs­-Paragraphen (130 StGB) erging (-1 BvR 2150/08), schien sich der Kreis des Unrechts in der BRD auf höchster Rechtsebene geschlossen zu haben.

Die Berichterstattung in den Medien hatte den Tenor, wonach die höchste Instanz der BRD-Verfassungsordnung bestätigt hätte, daß in der BRD Sonderrechte für und gegen bestimmte Gruppen zur Anwendung kommen dürften. Eine Unglaublichkeit, denn das internationale Menschen-recht verbietet Derartiges. Das BVerf-Gericht erklärte den §130 für Sonderrecht,  schien aber den Gehalt des GG dem Erhalt des Denkverbotes hintanzustellen.


Es war der unvergessene RA Jürgen Rieger (NPD), der diese Menschenrechtswidrigkeit vor das Verfassungsgericht brachte. Nur wenige Tage nach seinem Tod wurde der Entscheid verkündet, mit einem scheinbar verheerenden Wortlaut für alle Freiheitlichen. Die Systemmedien bezogen sich auf den Passus, daß das System tatsächlich Sondergesetze anwendet. Klipp und klar liest man, daß "§ 130 Abs. 4 StGB auch als Sondergesetz mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 und 2 GG) angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, vereinbar ist."

Dieser Teil des BVerfG-Entscheids klingt eindeutig. Die menschenverachtende Verfolgungsmaschinerie schien sich tatsächlich auf Paragraph 130 StGB berufen zu dürfen. Jürgen Rieger hatte moniert, daß im Zusammenhang mit dem Bestreiten von Gaskammer und der Zahl "jüdischer Opfer" die Anwendung des 130-er von den damit befaßten Gerichten willkürlich gegen seinen Inhalt ausgelegt wird.

Wer "jüdische Opfer" während der NS-Zeit grundsätzlich nicht bestreitet, sondern allein den allgemein genannten Umfang in Abrede stellt, sowie die "Tatwaffe Gaskammer" bestreitet, der durfte nach den Argumenten von Rieger nie nach § 130 StGB vor Gericht gestellt werden.   Dieser Paragraph schreibt ja weder eine Mindestopferzahl vor, an die man glauben muß, noch wird eine spezifische Tatwaffe genannt, die man  nennen muß. Insofern hätte eigentlich damals das gesamte Parlament vor den Richter gehört, das die Formulierung des Gesetzes ohne "Mindestopferzahl" und ohne "Gaskammern" verabschiedete.



Doch die justiziable Wirklichkeit im Verfolgerstaat BRD war eine andere. Beweise dürfen bis heute nicht eingebracht werden und in  Sachen Opferzahl und Tatwaffe wird eine sogenannte Offenkundigkeit vorgeschützt, die aber bis heute von keinem Richter definiert wurde.   Kein Richter will sich in Sachen Zahlen festlegen und auch die Gaskammern  werden, wenn überhaupt, nur nebulös angesprochen. Dennoch  wird regelmäßig verurteilt, mittlerweile bis zu lebenslänglich. Man addiert einfach einzelne Sätze aus einer Forschungsveröffentlichung und bestraft den Autor für jeden Satz einzeln mit der Höchststrafe von fünf Jahren. Der deutsche Freiheitskämpfer Horst Mahler erhielt so 13 Jahre Kerker aufgebrummt - und das bei einem Lebensalter von 73 Jahren.

Es war Horst Mahler, der den BVerfG-Entscheid analysierte und aus der Zelle heraus mitteilte, der Inhalt sei das Gegenteil von dem, was im Leitsatz, wie oben zitiert, über die Medien nach draußen kam. Mahler führte aus, warum das Willkürgesetz damit außer Kraft gesetzt sei. Er sollte mit seiner Analyse recht behalten, das Bundesverfassungsgericht hat die Willkürverfolgung nach § 130 StGB in Wechselwirkung mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung anders definiert als derzeit von den Gerichten praktiziert.

 

Bereits in Absatz 61 der Urteilsbegründung stellen die Richter klar, daß die Meinungsäußerung, "Juden wurden nicht vergast" keine Straftat  darstellt, sofern nicht bewußt die als offenkundig bezeichnete Gewalt der NS-Zeit ausdrücklich gebilligt, verherrlicht und gerechtfertigt wird. Die Richter bestätigen wohl die "rechtmäßige" Anwendung eines menschenrechtswidrigen Sondergesetzes, aber nur im Zusammenhang  mit der Billigung von Gewalt: "Die Vorschrift (§ 130 StGB) dient nicht dem Schutz von Gewaltopfern allgemein und stellt bewußt nicht auf die Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der Gewalt- und Willkürherrschaft totalitärer Regime insgesamt ab, sondern ist auf Äußerungen allein in Bezug auf den Nationalsozialismus begrenzt."



Mag es historisch noch so falsch, ethisch noch so verwerflich sein, was da formuliert wurde, die Bestreitung der Existenz von Gaskammern fällt demgemäß nicht unter die Verfolgungsmaßnahmen. Um nach dem Sondergesetz verfolgt werden zu können, müßte jemand sagen/schreiben:  "Es war vollkommen in Ordnung, die Juden umgebracht zu haben, denn Deutschland hatte das Recht dazu." Kein Revisionist, kein Nationalist, kein Freiheitlicher hatte jemals Derartiges gesagt bzw. würde das jemals sagen, und der feinsinnige Intellektuelle Horst Mahler schon gar nicht.



Unter Absatz 72 wird das Gericht noch klarer, weil die Richter feststellen, daß das bloße Bestreiten des sogenannten Holocaust nicht bereits als "Verherrlichung" des NS-Reiches bzw. als "Billigung" des behaupteten Holocaust gedeutet werden darf. Es wird klar gesagt, daß es keine Einschränkungen bei Meinungsäußerungen mit friedlichem Inhalt geben darf. Es heißt: "Für Eingriffe in Art. 5 Abs. 1 GG folgt hieraus, daß ihre Zielsetzung nicht darauf gerichtet sein darf, Schutzmaßnahmen gegenüber rein geistig bleibenden Wirkungen von bestimmten Meinungsäußerungen zu treffen." Eine Meinungsäußerung zu behindern, selbst wenn aus ihr eine Gefahr für das System erwachsen könnte, darf im Sinne der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit nicht unternommen werden. Das Gericht wörtlich: "Die Absicht, Äußerungen mit schädlichem oder in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlichen Inhalt zu behindern, hebt das Prinzip der Meinungsfreiheit selbst auf und ist illegitim."



Dann nochmals die Verdeutlichung, daß jede Meinungsäußerung, die nicht direkt zu Gewalt aufruft oder Gewalt rechtfertigt, gestattet sein muß, auch wenn sie noch so "gefährlich" bzw. "wertlos" (falsch) sei. Wörtlich: "Allein die Wertlosigkeit oder die Gefährlichkeit von Meinungen als solche ist kein Grund, diese zu beschränken. Artikel 5 Abs. 1 GG erlaubt nicht, die Meinungsfreiheit unter einen generellen Abwägungsvorbehalt zu stellen." Diese Formulierung ist glasklar. Solange nicht zu Gewalt im Zusammenhang mit dem Bestreiten der H.-These aufgerufen wird bzw. die behaupteten Verbrechen gar gerechtfertigt werden, muß für das Widersprechen gegen die H.-These die volle Meinungsfreiheit aus Artikel 5 des Grundgesetzes gelten.



Diese Festlegung wird sogar noch tiefer definiert: "Für den Schutz von materiellen Rechten ergibt sich hieraus eine Art Eingriffsschwelle für die Gefahrenabwehr. Gefahren, die lediglich von den Meinungen als solchen ausgehen, sind zu abstrakt, als daß sie dazu berechtigen, diese staatlicherseits zu untersagen." Im Klartext: Der Sonderschutz der Juden ist nicht gefährdet, wenn jemand schreibt/sagt, der Holo habe nicht stattgefunden. Eine solche Meinung, so die Richter, darf vom Staat nicht untersagt werden.



In Absatz 75 des Urteils wird noch einmal deutlich gemacht, daß die Verfolgung im Rahmen von § 130 StGB alleine dem Aufruf nach Gewalt und der eindeutigen Rechtfertigung von historischer Gewalt, nicht aber der geistigen Auseinandersetzung gilt. Es wird zwar gesagt, daß die "rein geistige Wirkung" sich mit der "rechtsverletzenden Wirkung" überschneiden kann, doch müsse sich der Gesetzgeber "von vornherein auf die Verfolgung von Schutzzwecken beschränken, die an dieser Grenze orientiert sind und nicht schon das Prinzip der freien geistigen Auseinandersetzung selbst zurücknehmen." Es wird von den Richtern sogar eine Verhältnismäßigkeitsprüfung abverlangt. Also, ob aus gewissen Äußerungen Gewalt entstanden ist: "Diesen Grenzen hat auch die Verhältnismäßigkeitsprüfung zu folgen. Je konkreter und unmittelbarer ein Rechtsgut durch eine Meinungsäußerung gefährdet wird, desto geringer sind die Anforderungen an einen Eingriff; je vermittelter und entfernter die drohenden Rechtsgutverletzungen bleiben, desto höher sind die zu stellenden Anforderungen … Je mehr [Meinungsäußerungen] im Ergebnis eine inhaltliche Unterdrückung der Meinung selbst zur Folge haben, desto höher sind die Anforderungen an das konkrete Drohen einer Rechtsgutgefährdung." Wenn also ersichtlich ist, daß die Verfolgung einer "Sondermeinung" die Meinungsfreiheit selbst in Gefahr bringt, desto mehr muß überprüft werden, ob wirklich eine Rechtsgutgefährdung (Gefahr für die Juden durch Gefährdung des öffentlichen Friedens) vorliegt.



Was die Gefährdung des öffentlichen Friedens bedeutet, macht das Gericht in Absatz 77 klar: "Nicht tragfähig für die Rechtfertigung von Eingriffen in die Meinungsfreiheit ist ein Verständnis des öffentlichen Friedens, das auf den Schutz vor subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen und Ideologien oder auf die Wahrung von als grundlegend angesehenen sozialen oder ethischen Anschauungen zielt. Eine Beunruhigung, die die geistige Auseinandersetzung im Meinungskampf mit sich bringt und allein aus dem Inhalt der Ideen und deren gedanklichen Konsequenzen folgt, ist notwendige Kehrseite der Meinungsfreiheit und kann für deren Einschränkung kein legitimer Zweck sein."



Allerdings, wie immer im BRD-Justizsystem, lassen die Richter eine Hintertür für die Verfolgung mit einer etwas schwammigen Formulierung in Absatz 78 offen. Sie stellen die Strafbarkeit heraus, "den öffentlichen Frieden (zu) stören" sofern die Aufforderung zuStraftaten, 
die Androhung von Straftaten, die Belohnung und Billigung von Straftaten, eingeschlossen jene des § 130 StGB, (in der Meinungsäußerung)  enthalten sind.



Aber in Absatz 79 wird diese Definition wieder unwirksam gemacht, indem eindeutig die Strafbarkeit in der Gefährdung des öffentlichen Friedens festgemacht wird: "Der Gesetzgeber hat § 130 Abs. 4 StGB ausweislich der Gesetzesbegründung allein und tragfähig auf den Schutz des öffentlichen Friedens gestützt. Die Frage, ob, beziehungsweise in welchem Verständnis die Norm auch auf den Schutz der Würde der Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft gestützt werden könnte, kann damit dahinstehen."



Und in Absatz 81 hebt das Gericht die Meinungsverfolgung nach § 130 StGB, wie auch in Absatz 78 schwammig bestätigt, total auf. Es wird klar gesagt, daß nach § 130 StGB nur das Gutheißen des realen Verbrechens verfolgt werden darf, nicht die Ideen. Wörtlich: "§130 Abs. 4 StGB definiert als unter Strafe gestellte Tathandlung die Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft. Bestraft wird damit das Gutheißen nicht von Ideen, sondern von realen Verbrechen."

 

Hier eine Passage des Plädoyers von Staatsanwalt Ludwig Stenglein, der damals Adolf Hitler wegen des Putschversuch vom 8./9. November 1923 angeklagt hatte. Stenglein zur Richterbank gewandt sagte:


"Adolf Hitlers ehrliches Streben aber, in einem unterdrückten und entwaffneten Volke den Glauben an die deutsche Sache wieder zu erwecken, bleibt unter allen Umständen ein Verdienst. Er hat hier, unterstützt durch seine einzigartige Rednergabe, Bedeutendes geleistet ... Als Mensch(en) können wir Hitler unsere Achtung nicht versagen."

 

Noch deutlicher wird die derzeitige menschenverachtende Verfolgungspraxis nach § 130 StGB in Absatz 82 als unrechtmäßig verworfen. Es wird ausdrücklich gesagt, daß eine anstößige Geschichtsinterpretation nicht unter Strafe gestellt werden darf.   Wörtlich: "Die Vorschrift stellt nicht schon eine Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit unter Strafe, sondern die nach außen manifestierte Gutheißung der realen historischen Gewalt- und Willkürherrschaft, wie sie unter dem Nationalsozialismus ins Werk gesetzt wurde." Also selbst das Ausdrücken von Sympathien für den Nationalsozialismus, weil er zum Beispiel viele soziale Reformen zugunsten der Menschen schuf, ist keine Straftat. Die Geschichtsinterpretation alleine schon gar nicht.

Daß eine gegenteilige Meinung zum staatlich verordneten Holocaust-Bild keine Straftat darstellt nach § 130 StGB, sondern ausdrücklich nur die Billigung und Belohnung von "tatsächlich begangenen Verbrechen", wird in Absatz 82 noch einmal unterstrichen. Wörtlich: "Die Vorschrift ist von der gesetzgeberischen Wertung insoweit ähnlich angelegt wie bisher schon § 140 StGB, der die Belohnung und Billigung von bestimmten, tatsächlich begangenen und besonders schweren Straftaten unter Strafe stellt."


Bislang haben die Gerichte den § 130 StGB als Gummiparagraphen benutzt. Kein Richter hat jemals verbindlich einem Angeklagten sagen können, welche jüdische Opferzahl als strafrechtlich relevant gilt bzw. mit welcher Opferzahl man sich bei Nennung strafbar machen würde.  Auch im Verfolgungsparagraphen 130 gibt es keine klaren Vorgaben dazu. Selbst die "Tatwaffe" für den Holocaust wird im § 130 nicht genannt, wie bereits oben ausgeführt. Somit ist es für den Normalbürger nicht zu überschauen, mit welchen Aussagen er sich strafbar macht. In Absatz 88 (sic) stellt das Gericht diesen Mißstand heraus, der so nicht angewendet werden darf. Wörtlich: "Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, daß Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck. Einerseits geht es um den rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten: Jedermann soll vorhersehen  können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist."

In anbetracht der Tatsache, daß die Holocaust-Richter bislang das Gesetz selbst interpretierten und die interpretierte Version anwandten, wird in der BVerfG-Entscheidung mit folgendem Satz als ungesetzlich festgeschrieben: "Andererseits soll sichergestellt werden, daß nur der Gesetzgeber über die Strafbarkeit entscheidet. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt [Richtern] verwehrt, über die Voraussetzungen einer Bestrafung selbst zu entscheiden."

Es wird abzuwarten bleiben, ob die höchste Rechtsprechung eine Änderung der Verfolgungspraxis in der BRD nach sich ziehen wird. Wohl kaum. Es gibt in der BRD keine Rechtsstaatlichkeit in diesem Sinne mehr. Das Bundesverfassungsgericht kann urteilen, was es will, die Politik ignoriert die Entscheidungen, wenn nicht genehm. Nach demEntscheid des Bundesverfassungsgerichts zum Lissabon-Vertrag, hätte dieser nie in dieser Form ratifiziert werden dürfen (Abschaffung des deutschen Staatsvolkes). Dennoch ist es geschehen.

Die Richter wie Höchstrichter zappeln an den Fäden der Politik. "Bei ihrer Ernennung [Verfassungsrichter] hängen die Richter am Tropf der Politik." (Welt, 26.02.2010, S. 2) Selbst der System-Spiegel bekräftigte diese Rechts-Verwahrlosung schon vor Jahren: "Der Staat – und  mit ihm sein Eigentum – gilt als Eigentum der Parteien. Sie beherrschen Fernsehen und Rundfunk. Gerichte und öffentliche Versorgungseinrichtungen sehen sie als ihre Beute." („Der Spiegel”, Nr. 26/1992, S. 23)




Erst wenn die Verfassungsrichter ausgeschieden sind, wagen sie sich hin- und wieder, gegen die Verfolgungspraxis zu opponieren, wie zum Beispiel Prof. Dr. Wolfgang Hoffmann-Riem und Prof. Dr. Winfried Hassemer. Diesen Mut aber bringen sie niemals während ihrer Amtszeit auf. Vor diesem Hintergrund kann man die hier analysierte Entscheidung des BVerfG zum 130-er geradezu revolutionär nennen. Doch der feder-führende BVG-Richter dieses Entscheids, Hans-Jürgen Papier, scheidet jetzt aus. Papier wagte bisweilen etwas Mut für die Menschenrechte zu zeigen. Das dürfte jetzt ganz vorbei sein.

Man kann sagen, daß nach dieser Definition des Paragraphen 130 StGB durch das BVerfG alle inhaftierten Revisionisten und Freiheitskämpfer  unschuldig weggesperrt wurden bzw. werden.

Es ist zu prüfen, ob die sensationelle Neu-Interpretation des Gehaltes des §130 nicht ein Wiederaufnahme-Verfahren rechtfertigt!


Quelle:  http://globalfire.tv/nj/10de/verfolgungen/130_bverfg.htm

 

 

Prominete Gefangene des politischen Systems (aktuelle Liste):

Pedro Varela, Spanien                                 -    3 Jahre in Haft
Wolfgang Fröhlich (56), Österreich               -  11 Jahre in Haft
Gerd Honsik (69), Österreich                       -    7 Jahre in Haft
Horst Mahler (73), Deutschland                    -  13 Jahre Haft (= lebenslänglich)
Martin Humer (86), Österreich                      -   vor Gericht
usw.

(keiner von diesen "Vergasungs-Bestreitern" soll bestritten haben,
 daß unter dem Nationalsozialismus Menschen starben, keiner von diesen "Vergasungs-Bestreitern" freute sich über Tote irgendwelcher Art!!)

Stand:  12.01.2011