Als Anfang November 2009
die Bundesverfassungsgerichts-Entscheidung zum Volksverhetzungs-Paragraphen
(130 StGB) erging (-1 BvR 2150/08), schien sich der Kreis des Unrechts in
der BRD auf höchster Rechtsebene geschlossen zu haben.
Die Berichterstattung in den Medien hatte den Tenor, wonach die höchste
Instanz der BRD-Verfassungsordnung bestätigt hätte, daß in der BRD
Sonderrechte für und gegen bestimmte Gruppen zur Anwendung kommen dürften.
Eine Unglaublichkeit, denn das internationale Menschen-recht verbietet
Derartiges. Das BVerf-Gericht erklärte den §130 für Sonderrecht, schien
aber den Gehalt des GG dem Erhalt des Denkverbotes hintanzustellen.
Es war der unvergessene
RA Jürgen Rieger (NPD), der diese Menschenrechtswidrigkeit vor das
Verfassungsgericht brachte. Nur wenige Tage nach seinem Tod wurde der
Entscheid verkündet, mit einem scheinbar verheerenden Wortlaut für alle
Freiheitlichen. Die Systemmedien bezogen sich auf den Passus, daß das System
tatsächlich Sondergesetze anwendet. Klipp und klar liest man, daß "§ 130 Abs.
4 StGB auch als Sondergesetz mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung (Art.
5 Abs. 1 und 2 GG) angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden
Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über
Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, vereinbar ist."
Dieser Teil des BVerfG-Entscheids klingt eindeutig. Die menschenverachtende
Verfolgungsmaschinerie schien sich tatsächlich auf Paragraph 130 StGB
berufen zu dürfen. Jürgen Rieger hatte moniert, daß im Zusammenhang mit dem
Bestreiten von Gaskammer und der Zahl "jüdischer Opfer" die Anwendung des
130-er von den damit befaßten Gerichten willkürlich gegen seinen Inhalt
ausgelegt wird.
Wer "jüdische Opfer" während der NS-Zeit grundsätzlich nicht bestreitet,
sondern allein den allgemein genannten Umfang in Abrede stellt, sowie die "Tatwaffe
Gaskammer" bestreitet, der durfte nach den Argumenten von Rieger nie nach §
130 StGB vor Gericht gestellt werden. Dieser Paragraph schreibt
ja weder eine Mindestopferzahl vor, an die man glauben muß, noch wird eine
spezifische Tatwaffe genannt, die man nennen muß. Insofern hätte
eigentlich damals das gesamte Parlament vor den Richter gehört, das die
Formulierung des Gesetzes ohne "Mindestopferzahl" und ohne "Gaskammern"
verabschiedete.
Doch die
justiziable Wirklichkeit im Verfolgerstaat BRD war eine andere. Beweise
dürfen bis heute nicht eingebracht werden und in Sachen Opferzahl und
Tatwaffe wird eine sogenannte Offenkundigkeit vorgeschützt, die aber bis
heute von keinem Richter definiert wurde. Kein Richter will sich
in Sachen Zahlen festlegen und auch die Gaskammern werden, wenn überhaupt,
nur nebulös angesprochen. Dennoch wird regelmäßig verurteilt,
mittlerweile bis zu lebenslänglich.
Man addiert einfach einzelne Sätze
aus einer Forschungsveröffentlichung und bestraft den Autor für jeden Satz
einzeln mit der Höchststrafe von fünf Jahren. Der deutsche Freiheitskämpfer
Horst Mahler erhielt so 13 Jahre Kerker aufgebrummt - und das bei einem
Lebensalter von 73 Jahren.
Es war Horst Mahler, der den BVerfG-Entscheid analysierte und aus der Zelle
heraus mitteilte, der Inhalt sei das Gegenteil von dem, was im Leitsatz, wie
oben zitiert, über die Medien nach draußen kam. Mahler führte aus, warum das
Willkürgesetz damit außer Kraft gesetzt sei. Er sollte mit seiner Analyse
recht behalten, das Bundesverfassungsgericht hat die Willkürverfolgung nach
§ 130 StGB in Wechselwirkung mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung
anders definiert als derzeit von den Gerichten praktiziert.
Bereits in Absatz
61 der Urteilsbegründung stellen die Richter klar, daß die Meinungsäußerung,
"Juden wurden nicht vergast" keine Straftat darstellt, sofern nicht
bewußt die als offenkundig bezeichnete Gewalt der NS-Zeit ausdrücklich
gebilligt, verherrlicht und gerechtfertigt wird. Die Richter bestätigen wohl
die "rechtmäßige" Anwendung eines menschenrechtswidrigen Sondergesetzes,
aber nur im Zusammenhang mit der Billigung von Gewalt: "Die Vorschrift
(§ 130 StGB) dient nicht dem Schutz von Gewaltopfern allgemein und stellt
bewußt nicht auf die Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der
Gewalt- und Willkürherrschaft totalitärer Regime insgesamt ab, sondern ist
auf Äußerungen allein in Bezug auf den Nationalsozialismus begrenzt."
Mag es historisch noch
so falsch, ethisch noch so verwerflich sein, was da formuliert wurde, die
Bestreitung der Existenz von Gaskammern fällt demgemäß nicht unter die
Verfolgungsmaßnahmen. Um nach dem Sondergesetz verfolgt werden zu können,
müßte jemand sagen/schreiben: "Es war vollkommen in Ordnung, die Juden
umgebracht zu haben, denn Deutschland hatte das Recht dazu." Kein
Revisionist, kein Nationalist, kein Freiheitlicher hatte jemals Derartiges
gesagt bzw. würde das jemals sagen, und der feinsinnige Intellektuelle Horst
Mahler schon gar nicht.
Unter Absatz 72 wird das
Gericht noch klarer, weil die Richter feststellen, daß das bloße Bestreiten
des sogenannten Holocaust nicht bereits als "Verherrlichung" des NS-Reiches
bzw. als "Billigung" des behaupteten Holocaust gedeutet werden darf. Es wird
klar gesagt, daß es keine Einschränkungen bei Meinungsäußerungen mit
friedlichem Inhalt geben darf. Es heißt: "Für Eingriffe in Art. 5 Abs. 1 GG
folgt hieraus, daß ihre Zielsetzung nicht darauf gerichtet sein darf,
Schutzmaßnahmen gegenüber rein geistig bleibenden Wirkungen von bestimmten
Meinungsäußerungen zu treffen." Eine Meinungsäußerung zu behindern, selbst
wenn aus ihr eine Gefahr für das System erwachsen könnte, darf im Sinne der
grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit nicht unternommen werden. Das
Gericht wörtlich: "Die Absicht, Äußerungen mit schädlichem oder in ihrer
gedanklichen Konsequenz gefährlichen Inhalt zu behindern, hebt das Prinzip
der Meinungsfreiheit selbst auf und ist illegitim."
Dann nochmals die
Verdeutlichung, daß jede Meinungsäußerung, die nicht direkt zu Gewalt
aufruft oder Gewalt rechtfertigt, gestattet sein muß, auch wenn sie noch so
"gefährlich" bzw. "wertlos" (falsch) sei. Wörtlich: "Allein die
Wertlosigkeit oder die Gefährlichkeit von Meinungen als solche ist kein
Grund, diese zu beschränken. Artikel 5 Abs. 1 GG erlaubt nicht, die
Meinungsfreiheit unter einen generellen Abwägungsvorbehalt zu stellen."
Diese Formulierung ist glasklar. Solange nicht zu Gewalt im Zusammenhang mit
dem Bestreiten der H.-These aufgerufen wird bzw. die behaupteten Verbrechen
gar gerechtfertigt werden, muß für das Widersprechen gegen die H.-These die
volle Meinungsfreiheit aus Artikel 5 des Grundgesetzes gelten.
Diese Festlegung wird sogar noch tiefer definiert: "Für den Schutz von
materiellen Rechten ergibt sich hieraus eine Art Eingriffsschwelle für die
Gefahrenabwehr. Gefahren, die lediglich von den Meinungen als solchen
ausgehen, sind zu abstrakt, als daß sie dazu berechtigen, diese
staatlicherseits zu untersagen." Im Klartext: Der Sonderschutz der Juden ist
nicht gefährdet, wenn jemand schreibt/sagt, der Holo habe nicht
stattgefunden. Eine solche Meinung, so die Richter, darf vom Staat nicht
untersagt werden.
In Absatz 75 des Urteils
wird noch einmal deutlich gemacht, daß die Verfolgung im Rahmen von § 130
StGB alleine dem Aufruf nach Gewalt und der eindeutigen Rechtfertigung von
historischer Gewalt, nicht aber der geistigen Auseinandersetzung gilt. Es
wird zwar gesagt, daß die "rein geistige Wirkung" sich mit der "rechtsverletzenden
Wirkung" überschneiden kann, doch müsse sich der Gesetzgeber "von vornherein
auf die Verfolgung von Schutzzwecken beschränken, die an dieser Grenze
orientiert sind und nicht schon das Prinzip der freien geistigen
Auseinandersetzung selbst zurücknehmen." Es wird von den Richtern sogar eine
Verhältnismäßigkeitsprüfung abverlangt. Also, ob aus gewissen Äußerungen
Gewalt entstanden ist: "Diesen Grenzen hat auch die
Verhältnismäßigkeitsprüfung zu folgen. Je konkreter und unmittelbarer ein
Rechtsgut durch eine Meinungsäußerung gefährdet wird, desto geringer sind
die Anforderungen an einen Eingriff; je vermittelter und entfernter die
drohenden Rechtsgutverletzungen bleiben, desto höher sind die zu stellenden
Anforderungen … Je mehr [Meinungsäußerungen] im Ergebnis eine inhaltliche
Unterdrückung der Meinung selbst zur Folge haben, desto höher sind die
Anforderungen an das konkrete Drohen einer Rechtsgutgefährdung." Wenn also
ersichtlich ist, daß die Verfolgung einer "Sondermeinung" die
Meinungsfreiheit selbst in Gefahr bringt, desto mehr muß überprüft werden,
ob wirklich eine Rechtsgutgefährdung (Gefahr für die Juden durch Gefährdung
des öffentlichen Friedens) vorliegt.
Was die Gefährdung des
öffentlichen Friedens bedeutet, macht das Gericht in Absatz 77 klar: "Nicht
tragfähig für die Rechtfertigung von Eingriffen in die Meinungsfreiheit ist
ein Verständnis des öffentlichen Friedens, das auf den Schutz vor
subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten
Meinungen und Ideologien oder auf die Wahrung von als grundlegend
angesehenen sozialen oder ethischen Anschauungen zielt. Eine Beunruhigung,
die die geistige Auseinandersetzung im Meinungskampf mit sich bringt und
allein aus dem Inhalt der Ideen und deren gedanklichen Konsequenzen folgt,
ist notwendige Kehrseite der Meinungsfreiheit und kann für deren
Einschränkung kein legitimer Zweck sein."
Allerdings, wie immer im BRD-Justizsystem, lassen die Richter eine Hintertür
für die Verfolgung mit einer etwas schwammigen Formulierung in Absatz 78
offen. Sie stellen die Strafbarkeit heraus, "den öffentlichen Frieden (zu)
stören" sofern die Aufforderung zuStraftaten,
die
Androhung von Straftaten, die Belohnung und Billigung von Straftaten,
eingeschlossen jene des § 130 StGB, (in der Meinungsäußerung)
enthalten sind.
Aber in Absatz 79 wird diese
Definition wieder unwirksam gemacht, indem eindeutig die Strafbarkeit in der
Gefährdung des öffentlichen Friedens festgemacht wird: "Der Gesetzgeber hat
§ 130 Abs. 4 StGB ausweislich der Gesetzesbegründung allein und tragfähig
auf den Schutz des öffentlichen Friedens gestützt. Die Frage, ob,
beziehungsweise in welchem Verständnis die Norm auch auf den Schutz der
Würde der Opfer der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft
gestützt werden könnte, kann damit dahinstehen."
Und in Absatz 81 hebt das Gericht die
Meinungsverfolgung nach § 130 StGB, wie auch in Absatz 78 schwammig
bestätigt, total auf. Es wird klar gesagt, daß nach § 130 StGB nur das
Gutheißen des realen Verbrechens verfolgt werden darf, nicht die Ideen.
Wörtlich: "§130 Abs. 4 StGB definiert als unter Strafe gestellte Tathandlung
die Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der nationalsozialistischen
Gewalt- und Willkürherrschaft. Bestraft wird damit das Gutheißen nicht von
Ideen, sondern von realen Verbrechen."
Hier eine Passage des Plädoyers von
Staatsanwalt Ludwig Stenglein, der damals Adolf Hitler wegen des
Putschversuch vom 8./9. November 1923 angeklagt hatte. Stenglein zur
Richterbank gewandt sagte:
"Adolf Hitlers ehrliches
Streben aber, in einem unterdrückten und entwaffneten Volke den Glauben an
die deutsche Sache wieder zu erwecken, bleibt unter allen Umständen ein
Verdienst. Er hat hier, unterstützt durch seine einzigartige Rednergabe,
Bedeutendes geleistet ... Als Mensch(en) können wir Hitler unsere Achtung
nicht versagen."
Noch deutlicher wird die derzeitige
menschenverachtende Verfolgungspraxis nach § 130 StGB in Absatz 82 als
unrechtmäßig verworfen. Es wird ausdrücklich gesagt, daß eine anstößige
Geschichtsinterpretation nicht unter Strafe gestellt werden darf.
Wörtlich: "Die Vorschrift stellt nicht schon eine Verharmlosung des
Nationalsozialismus als Ideologie oder eine anstößige
Geschichtsinterpretation dieser Zeit unter Strafe, sondern die nach außen
manifestierte Gutheißung der realen historischen Gewalt- und
Willkürherrschaft, wie sie unter dem Nationalsozialismus ins Werk gesetzt
wurde." Also selbst das Ausdrücken von Sympathien für den
Nationalsozialismus, weil er zum Beispiel viele soziale Reformen zugunsten
der Menschen schuf, ist keine Straftat. Die Geschichtsinterpretation alleine
schon gar nicht.
Daß eine gegenteilige Meinung zum staatlich verordneten Holocaust-Bild keine
Straftat darstellt nach § 130 StGB, sondern ausdrücklich nur die Billigung
und Belohnung von "tatsächlich begangenen Verbrechen", wird in Absatz 82
noch einmal unterstrichen. Wörtlich: "Die Vorschrift ist von der
gesetzgeberischen Wertung insoweit ähnlich angelegt wie bisher schon § 140
StGB, der die Belohnung und Billigung von bestimmten, tatsächlich begangenen
und besonders schweren Straftaten unter Strafe stellt."
Bislang haben die Gerichte den § 130
StGB als Gummiparagraphen benutzt. Kein Richter hat jemals verbindlich einem
Angeklagten sagen können, welche jüdische Opferzahl als strafrechtlich
relevant gilt bzw. mit welcher Opferzahl man sich bei Nennung strafbar
machen würde. Auch im Verfolgungsparagraphen 130 gibt es keine klaren
Vorgaben dazu. Selbst die "Tatwaffe" für den Holocaust wird im § 130 nicht
genannt, wie bereits oben ausgeführt. Somit ist es für den Normalbürger
nicht zu überschauen, mit welchen Aussagen er sich strafbar macht. In Absatz
88 (sic) stellt das Gericht diesen Mißstand heraus, der so nicht angewendet
werden darf. Wörtlich: "Art. 103 Abs. 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die
Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, daß Tragweite
und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch
Auslegung ermitteln lassen. Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck.
Einerseits geht es um den rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten:
Jedermann soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit
Strafe bedroht ist."
In anbetracht der Tatsache, daß die
Holocaust-Richter bislang das Gesetz selbst interpretierten und die
interpretierte Version anwandten, wird in der BVerfG-Entscheidung mit
folgendem Satz als ungesetzlich festgeschrieben: "Andererseits soll
sichergestellt werden, daß nur der Gesetzgeber über die Strafbarkeit
entscheidet. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen
Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt
[Richtern] verwehrt, über die Voraussetzungen einer Bestrafung selbst zu
entscheiden."
Es wird abzuwarten bleiben, ob die höchste Rechtsprechung eine Änderung der
Verfolgungspraxis in der BRD nach sich ziehen wird. Wohl kaum. Es gibt in
der BRD keine Rechtsstaatlichkeit in diesem Sinne mehr. Das
Bundesverfassungsgericht kann urteilen, was es will, die Politik ignoriert
die Entscheidungen, wenn nicht genehm. Nach demEntscheid des
Bundesverfassungsgerichts zum Lissabon-Vertrag, hätte dieser nie in dieser
Form ratifiziert werden dürfen (Abschaffung des deutschen Staatsvolkes).
Dennoch ist es geschehen.
Die Richter wie Höchstrichter zappeln an den Fäden der Politik. "Bei ihrer
Ernennung [Verfassungsrichter] hängen die Richter am Tropf der Politik." (Welt,
26.02.2010, S. 2) Selbst der System-Spiegel bekräftigte diese
Rechts-Verwahrlosung schon vor Jahren: "Der Staat – und mit ihm sein
Eigentum – gilt als Eigentum der Parteien. Sie beherrschen Fernsehen und
Rundfunk. Gerichte und öffentliche Versorgungseinrichtungen sehen sie als
ihre Beute." („Der Spiegel”, Nr. 26/1992, S. 23)
Erst wenn die Verfassungsrichter
ausgeschieden sind, wagen sie sich hin- und wieder, gegen die
Verfolgungspraxis zu opponieren, wie zum Beispiel Prof. Dr. Wolfgang
Hoffmann-Riem und Prof. Dr. Winfried Hassemer. Diesen Mut aber bringen sie
niemals während ihrer Amtszeit auf. Vor diesem Hintergrund kann man die hier
analysierte Entscheidung des BVerfG zum 130-er geradezu revolutionär nennen.
Doch der feder-führende BVG-Richter dieses Entscheids,
Hans-Jürgen Papier, scheidet
jetzt aus. Papier wagte bisweilen etwas Mut für die Menschenrechte zu zeigen.
Das dürfte jetzt ganz vorbei sein.
Man kann sagen, daß nach dieser Definition des Paragraphen 130 StGB durch
das BVerfG alle inhaftierten Revisionisten und Freiheitskämpfer
unschuldig weggesperrt wurden bzw. werden.
Es ist zu prüfen, ob die sensationelle Neu-Interpretation des Gehaltes des
§130 nicht ein Wiederaufnahme-Verfahren rechtfertigt!
Quelle:
http://globalfire.tv/nj/10de/verfolgungen/130_bverfg.htm
Prominete Gefangene des
politischen Systems (aktuelle Liste):
Pedro Varela, Spanien
- 3 Jahre in Haft
Wolfgang Fröhlich (56), Österreich - 11 Jahre in Haft
Gerd Honsik (69), Österreich - 7 Jahre in Haft
Horst Mahler (73), Deutschland - 13 Jahre Haft (=
lebenslänglich)
Martin Humer (86), Österreich - vor Gericht
usw.
(keiner von diesen "Vergasungs-Bestreitern" soll bestritten haben,
daß unter dem Nationalsozialismus Menschen starben, keiner von
diesen "Vergasungs-Bestreitern" freute sich über Tote irgendwelcher Art!!)
Stand: 12.01.2011