Abkommen, betreffend die Gesetze
und Gebräuche des Landkrieges
vom 18. Oktober 1907 (RGBl. 1910 S. 107)
Haager Landkriegsordnung
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, (es folgen die
Namen der weiteren Staatsoberhäupter)
in der Erwägung, daß bei allem Bemühen, Mittel zu suchen, um den Frieden zu
sichern und bewaffnete Streitigkeiten zwischen den Völkern zu verhüten, es
doch von Wichtigkeit ist, auch den Fall ins Auge zu fassen, wo ein Ruf zu
den Waffen durch Ereignisse herbeigeführt wird, die ihre Fürsorge nicht hat
abwenden können, von dem Wunsche beseelt, selbst in diesem äußersten Falle
den Interessen der Menschlichkeit und den sich immer steigernden Forderungen
der Zivilisation zu dienen, in der Meinung, daß es zu diesem Zwecke von
Bedeutung ist, die allgemeinen Gesetze und Gebräuche des Krieges einer
Durchsicht zu unterziehen, sei es, um sie näher zu bestimmen, sei es, um
ihnen gewisse Grenzen zu ziehen, damit sie soviel wie möglich von ihrer
Schärfe verlieren, haben eine Vervollständigung und in gewissen Punkten eine
bestimmtere Fassung des Werkes der Ersten Friedenskonferenz für nötig
befunden, die im Anschluß an die Brüsseler Konferenz von 1874, ausgehend von
den durch eine weise und hochherzige Fürsorge eingegebenen Gedanken,
Bestimmungen zur Feststellung und Regelung der Gebräuche des Landkriegs
angenommen hat.
Nach der Auffassung der hohen vertragschließenden Teile sollen diese
Bestimmungen, deren Abfassung durch den Wunsch angeregt wurde, die Leiden
des Krieges zu mildern, soweit es die militärischen Interessen gestatten,
den Kriegführenden als allgemeine Richtschnur für ihr Verhalten in den
Beziehungen untereinander und mit der Bevölkerung dienen. Es war indessen
nicht möglich, sich schon jetzt über Bestimmungen zu einigen, die sich auf
alle in der Praxis vorkommenden Fälle erstrecken. Andererseits konnte es
nicht in der Absicht der hohen vertragschließenden Teile liegen, daß die
nicht vorgesehenen Fälle in Ermangelung einer schriftlichen Abrede der
willkürlichen Beurteilung der militärischen Befehlshaber überlassen bleiben.
Solange, bis ein vollständigeres Kriegsgesetzbuch festgestellt werden kann,
halten es die hohen vertragschließenden Teile für zweckmäßig, festzusetzen,
daß in den Fällen, die in den Bestimmungen der von ihnen angenommenen
Ordnung nicht einbegriffen sind, die Bevölkerung und die Kriegführenden
unter dem Schutze und der Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechts bleiben,
wie sie sich ergeben aus den unter gesitteten Völkern feststehenden
Gebräuchen, aus den Gesetzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des
öffentlichen Gewissens. Sie erklären, daß namentlich die Artikel 1 und 2 der
angenommenen Ordnung in diesem Sinne zu verstehen sind. Die hohen
vertragschließenden Teile, die hierüber ein neues Abkommen abzuschließen
wünschen, haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der einzelnen Bevollmächtigten)
....
welche, nachdem sie ihre Vollmachten hinterlegt und diese in guter und
gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen
sind:
Art. 1 [Beachtung der Haager Landkriegsordnung].
Die Vertragsmächte werden ihren Landheeren Verhaltungsmaßregeln geben,
welche der dem vorliegenden Abkommen beigefügten Ordnung der Gesetze und
Gebräuche des Landkriegs entsprechen.
Art. 2 [Anwendung nur unter Vertragsparteien].
Die Bestimmungen der im Artikel 1 angeführten Ordnung sowie des
vorliegenden Abkommens finden nur zwischen den Vertragsmächten Anwendung und
nur dann, wenn die Kriegführenden sämtlich Vertragsparteien sind.
Art. 3 [Verantwortlichkeit der Kriegspartei].
Die Kriegspartei, welche die Bestimmungen der bezeichneten Ordnung
verletzen sollte, ist gegebenen Falles zum Schadensersatze verpflichtet. Sie
ist für alle Handlungen verantwortlich, die von den zu ihrer bewaffneten
Macht gehörenden Personen begangen werden.
Art. 4 [Ersetzung des früheren Abkommens].
Dieses Abkommen tritt nach seiner Ratifikation für die Beziehungen
zwischen den Vertragsmächten an die Stelle des Abkommens vom 29. Juli 1899,
betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkriegs. Das Abkommen von 1899
bleibt in Kraft für die Beziehungen zwischen den Mächten, die es
unterzeichnet haben, die aber das vorliegende Abkommen nicht gleichermaßen
ratifizieren sollten.
Art. 5 [Ratifikation; Hinterlegung der Urkunden].
Dieses Abkommen soll möglichst bald ratifiziert werden. Die
Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden. Die erste
Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird durch ein Protokoll festgestellt,
das von den Vertretern der daran teilnehmenden Mächte und von dem
Niederländischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten unterzeichnet wird.
Die späteren Hinterlegungen von Ratifikationsurkunden erfolgen mittels einer
schriftlichen, an die Regierung der Niederlande gerichteten Anzeige, der die
Ratifikationsurkunde beizufügen ist. Beglaubigte Abschrift des Protokolls
über die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden, der im vorstehenden
Absatz erwähnten Anzeigen sowie der Ratifikationsurkunden wird durch die
Regierung der Niederlande den zur Zweiten Friedenskonferenz eingeladenen
Mächten sowie den anderen Mächten, die dem Abkommen beigetreten sind, auf
diplomatischem Wege mitgeteilt werden. In den Fällen des vorstehenden
Absatzes wird die bezeichnete Regierung ihnen zugleich bekanntgeben, an
welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.
Art. 6 [Beitritt anderer Mächte].
Die Mächte, die nicht unterzeichnet haben, können diesem Abkommen später
beitreten. Die Macht, die beizutreten wünscht, hat ihre Absicht der
Regierung der Niederlande schriftlich anzuzeigen und ihr dabei die
Beitrittsurkunde zu übersenden, die im Archive der bezeichneten Regierung
hinterlegt werden wird. Diese Regierung wird unverzüglich allen anderen
Mächten beglaubigte Abschrift der Anzeige wie der Beitrittsurkunde
übersenden und zugleich angeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten
hat.
Art. 7 [Inkrafttreten].
Dieses Abkommen wird wirksam für die Mächte, die an der ersten
Hinterlegung von Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, sechzig Tage nach
dem Tage, an dem das Protokoll über diese Hinterlegung aufgenommen ist, und
für die später ratifizierenden oder beitretenden Mächte sechzig Tage,
nachdem die Regierung der Niederlande die Anzeige von ihrer Ratifikation
oder von ihrem Beitritt erhalten hat.
Art. 8 [Kündigung].
Sollte eine der Vertragsmächte dieses Abkommen kündigen wollen, so soll
die Kündigung schriftlich der Regierung der Niederlande erklärt werden, die
unverzüglich beglaubigte Abschrift der Erklärung allen anderen Mächten
mitteilt und ihnen zugleich bekannt gibt, an welchem Tage sie die Erklärung
erhalten hat. Die Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die
sie erklärt hat, und erst ein Jahr, nachdem die Erklärung bei der Regierung
der Niederlande eingegangen ist.
Art. 9 [Register über Vertragsmächte].
Ein im Niederländischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten
geführtes Register soll den Tag der gemäß Artikel 5 Abs. 3, 4 erfolgten
Hinterlegung von Ratifikationsurkunden angeben sowie den Tag, an dem die
Anzeigen von dem Beitritt (Artikel 6 Abs. 2) oder von der Kündigung (Artikel
8 Abs. 1) eingegangen sind. Jede Vertragsmacht hat das Recht, von diesem
Register Kenntnis zu nehmen und beglaubigte Auszüge daraus zu verlangen. Zu
Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihren
Unterschriften versehen.
Geschehen im Haag am achtzehnten Oktober neunzehnhundertsieben in einer
einzigen Ausfertigung. die im Archive der Regierung der Niederlande
hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den zu der Zweiten
Friedenskonferenz eingeladenen Mächten auf diplomatischem Wege übergeben
werden sollen. (Es folgen die Unterschriften der Bevollmächtigten)
1. Für das Deutsche Reich in Kraft getreten am 26.01.1910 (Bek. v.
25.01.1910, RGBl. II S. 375). Stand der Vertragsparteien und ihrer
Vorbehalte: Siehe Fundstellennachweis B zum BGBl., abgeschlossen am 31.12.
jedes Jahres.
2. Intern. Quelle: Martens, NRG (3e série), Bd. 3. S. 461.
Für das Dt. Reich in Kraft getr. am 26.01.1910 (Bek. v. 25.01.1910, RGBl. II
S. 375).
Anlage zum Abkommen Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkriegs (Haager
Landkriegsordnung)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt. Kriegführende Art. 1 - 21
- Erstes Kapitel. Begriff des Kriegführenden Art. 3
- Zweites Kapitel. Kriegsgefangene Art 4 - 20
- Drittes Kapitel. Kranke und Verwundete Art. 21
Zweiter Abschnitt. Feindseligkeiten Art. 22 - 41
- Erstes Kapitel. Mittel zur Schädigung des Feindes, Belagerungen und
Beschießungen Art. 2 - 28
- Zweites Kapitel. Spion Art. 29-31
- Drittes Kapitel. Parlamentäre Art. 32 - 34
- Viertes Kapitel. Kapitulationen Art. 35
- Fünftes Kapitel. Waffenstillstand Art. 36 - 41
Dritter Abschnitt Militärische Gewalt auf besetztem feindlichem
Gebiete Art. 42-56
Erster Abschnitt. Kriegführende
Erstes Kapitel. Begriff des Kriegführenden
Art. 1 [Begriff des "Heeres"]
Die Gesetze, die Rechte und die Pflichten des Krieges gelten nicht nur
für das Heer, sondern auch für die Milizen und Freiwilligen-Korps, wenn sie
folgende Bedingungen in sich vereinigen:
1. daß jemand an ihrer Spitze steht, der für seine Untergebenen
verantwortlich ist,
2. daß sie ein bestimmtes aus der Ferne erkennbares Abzeichen tragen,
3. daß sie die Waffen offen führen und
4. daß sie bei ihren Unternehmungen die Gesetze und Gebräuche des Krieges
beobachten.
In den Ländern, in denen Milizen oder Freiwilligen-Korps das Heer oder einen
Bestandteil des Heeres bilden, sind diese unter der Bezeichnung "Heer"
einbegriffen.
Art. 2 [Kämpfende
Bevölkerung]
Die Bevölkerung eines nicht besetzten Gebiets, die beim Herannahen des
Feindes aus eigenem Antriebe zu den Waffen greift, um die eindringenden
Truppen zu bekämpfen, ohne Zeit gehabt zu haben, sich nach Artikel 1 zu
organisieren, wird als kriegführend betrachtet, wenn sie die Waffen offen
führt und die Gesetze und Gebräuche des Krieges beobachtet.
Art. 3 [Kombattanten und
Nichtkombattanten]
Die bewaffnete Macht der Kriegsparteien kann sich zusammensetzen aus
Kombattanten und Nichtkombattanten. Im Falle der Gefangennahme durch den
Feind haben die einen wie die anderen Anspruch auf Behandlung als
Kriegsgefangene.
Zweites Kapitel. Kriegsgefangene
Art. 4 [Gewalthaber]
Die Kriegsgefangenen unterstehen der Gewalt der feindlichen Regierung,
aber nicht der Gewalt der Personen oder der Abteilungen, die sie gefangen
genommen haben. Sie sollen mit Menschlichkeit behandelt werden. Alles, was
ihnen persönlich gehört, verbleibt ihr Eigentum mit Ausnahme von Waffen,
Pferden und Schriftstücken militärischen Inhalts.
Art. 5 [Unterbringung]
Die Kriegsgefangenen können in Städten, Festungen, Lagern oder an
anderen Orten untergebracht werden mit der Verpflichtung, sich nicht über
eine bestimmte Grenze hinaus zu entfernen; dagegen ist ihre Einschließung
nur statthaft als unerläßliche Sicherungsmaßregel und nur während der Dauer
der diese Maßregel notwendig machenden Umstände.
Art. 6 [Arbeitspflicht]
Der Staat ist befugt, die Kriegsgefangenen mit Ausnahme der Offiziere
nach ihrem Dienstgrad und nach ihren Fähigkeiten als Arbeiter zu verwenden.
Diese Arbeiten dürfen nicht übermäßig sein und in keiner Beziehung zu den
Kriegsunternehmungen stehen. Den Kriegsgefangenen kann gestattet werden,
Arbeiten für öffentliche Verwaltungen oder für Privatpersonen oder für ihre
eigene Rechnung auszuführen. Arbeiten für den Staat werden nach den Sätzen
bezahlt, die für Militärpersonen des eigenen Heeres bei Ausführung der
gleichen Arbeiten gelten, oder, falls solche Sätze nicht bestehen, nach
einem Sätze, wie er den geleisteten Arbeiten entspricht. Werden die Arbeiten
für Rechnung anderer öffentlicher Verwaltungen oder für Privatpersonen
ausgeführt, so werden die Bedingungen im Einverständnisse mit der
Militärbehörde festgestellt. Der Verdienst der Kriegsgefangenen soll zur
Besserung ihrer Lage verwendet und der Überschuß nach Abzug der
Unterhaltungskosten ihnen bei der Freilassung ausgezahlt werden.
Art. 7 [Unterhaltspflicht]
Die Regierung, in deren Gewalt sich die Kriegsgefangenen befinden, hat
für ihren Unterhalt zu sorgen. In Ermangelung einer besonderen Verständigung
zwischen den Kriegführenden sind die Kriegsgefangenen in Beziehung auf
Nahrung, Unterkunft und Kleidung auf demselben Fuße zu behandeln wie die
Truppen der Regierung, die sie gefangen genommen hat.
Art. 8 [Geltendes Recht; Entweichen aus Gefangenschaft]
Die Kriegsgefangenen unterstehen den Gesetzen, Vorschriften und Befehlen,
die in dem Heere des Staates gelten, in dessen Gewalt sie sich befinden.
Jede Unbotmäßigkeit kann mit der erforderlichen Strenge geahndet werden.
Entwichene Kriegsgefangene, die wieder ergriffen werden, bevor es ihnen
gelungen ist ihr Heer zu erreichen, oder bevor sie das Gebiet verlassen
haben, das von den Truppen, welche sie gelangen genommen hatte, besetzt ist,
unterliegen disziplinarischer Bestrafung. Kriegsgefangene, die nach
gelungener Flucht von neuem gefangen genommen werden, können für die frühere
Flucht nicht bestraft werden.
Art. 9 [Namens- und Dienstgradangabe]
Jeder Kriegsgefangene ist verpflichtet, auf Befragen seinen wahren Namen
und Dienstgrad anzugeben, handelt er gegen diese Vorschrift, so können ihm
die Vergünstigungen, die den Kriegsgefangenen seiner Klasse zustehen,
entzogen werden.
Art. 10 [Freilassung gegen Ehrenwort]
Kriegsgefangene können gegen Ehrenwort freigelassen werden, wenn die
Gesetze ihres Landes sie dazu ermächtigen; sie sind alsdann bei ihrer
persönlichen Ehre verbunden, die übernommenen Verpflichtungen sowohl ihrer
eigenen Regierung als auch dem Staate gegenüber, der sie zu Kriegsgefangenen
gemacht hat, gewissenhaft zu erfüllen. Ihre Regierung ist in solchem Falle
verpflichtet, keinerlei Dienste zu verlangen oder anzunehmen, die dem
gegebenen Ehrenworte widersprechen.
Art. 11.
Ein Kriegsgefangener kann nicht gezwungen werden, seine Freilassung
gegen Ehrenwort anzunehmen; ebensowenig ist die feindliche Regierung
verpflichtet, dem Antrag eines Kriegsgefangenen auf Entlassung gegen
Ehrenwort zu entsprechen.
Art. 12.
Jeder gegen Ehrenwort entlassene Kriegsgefangene, der gegen den Staat,
dem gegenüber er die Ehrenverpflichtung eingegangen ist, oder gegen dessen
Verbündete die Waffen trägt und wieder ergriffen wird, verliert das Recht
der Behandlung als Kriegsgefangener und kann vor Gericht gestellt werden.
Art. 13 [Heeresgefolge].
Personen, die einem Heere folgen, ohne ihm unmittelbar anzugehören, wie
Kriegskorrespondenten, Zeitungsberichterstatter, Marketender und Lieferanten,
haben, wenn sie in die Hand des Feindes geraten und diesem ihre Festhaltung
zweckmäßig erscheint, das Recht auf Behandlung als Kriegsgefangene,
vorausgesetzt, daß sie sich im Besitz eines Ausweises der Militärbehörde des
Heeres befinden, das sie begleiteten.
Art. 14 [Auskunftsstelle über die Kriegsgefangenen].
Beim Ausbruche der Feindseligkeiten wird in jedem der kriegführenden
Staaten und eintretenden Falles in den neutralen Staaten, die Angehörige
eines der Kriegführenden in ihr Gebiet aufgenommen haben, eine
Auskunftsstelle über die Kriegsgefangenen errichtet. Diese ist berufen, alle
die Kriegsgefangenen betreffenden Anfragen zu beantworten, und erhält von
den zuständigen Dienststellen alle Angaben über die Unterbringung und deren
Wechsel, über Freilassungen gegen Ehrenwort, über Austausch, über
Entweichungen, über Aufnahme in die Hospitäler und über Sterbefälle sowie
sonstige Auskünfte, die nötig sind, um über jeden Kriegsgefangenen ein
Personalblatt anzulegen und auf dem laufenden zu erhalten. Die
Auskunftsstelle verzeichnet auf diesem Personalblatte die Matrikelnummer,
den Vor- und Zunamen, das Alter, den Heimatort, den Dienstgrad, den
Truppenteil, die Verwundungen, den Tag und Ort der Gefangennahme, der
Unterbringung, der Verwundungen und des Todes sowie alle besonderen
Bemerkungen. Das Personalblatt wird nach dem Friedensschlusse der Regierung
des anderen Kriegführenden übermittelt. Die Auskunftsstelle sammelt ferner
alle zum persönlichen Gebrauche dienenden Gegenstände, Wertsachen, Briefe
usw., die auf den Schlachtfeldern gefunden oder von den gegen Ehrenwort
entlassenen, ausgetauschten, entwichenen oder in Hospitälern oder
Feldlazaretten gestorbenen Kriegsgefangenen hinterlassen werden, und stellt
sie den Berechtigten zu.
Art. 15 (Hilfsgesellschaften für Kriegsgefangene].
Die Hilfsgesellschaften für Kriegsgefangene, die ordnungsmäßig nach den
Gesetzen ihres Landes gebildet worden sind und den Zweck verfolgen, die
Vermittler der mildtätigen Nächstenhilfe zu sein, erhalten von den
Kriegführenden für sich und ihre ordnungsmäßig beglaubigten Agenten jede
Erleichterung innerhalb der durch die militärischen Erfordernisse und die
Verwaltungsvorschriften gezogenen Grenzen, um ihre menschenfreundlichen
Bestrebungen wirksam ausführen zu können. Den Delegierten dieser
Gesellschaften kann auf Grund einer ihnen persönlich von der Militärbehörde
erteilten Erlaubnis und gegen die schriftliche Verpflichtung, sich allen von
dieser etwa erlassenen Ordnungs- und Polizeivorschriften zu fügen, gestattet
werden, Beihilfen an den Unterbringungsstellen sowie an den Rastorten der in
die Heimat zurückkehrenden Gefangenen zu verteilen.
Art. 16 [Portofreiheit von Postsendungen].
Die Auskunftstellen genießen Portofreiheit. Briefe, Postanweisungen,
Geldsendungen und Postpakete, die für die Kriegsgefangenen bestimmt sind
oder von ihnen abgesandt werden, sind sowohl im Lande der Aufgabe, als auch
im Bestimmungsland und in den Zwischenländern von allen Postgebühren befreit.
Die als Liebesgaben und Beihilfen für Kriegsgefangene bestimmten Gegenstände
sind von allen Eingangszöllen und anderen Gebühren sowie von den
Frachtkosten auf Staatseisenbahnen befreit
Art. 17 [Besoldung der Offiziere].
Die gefangenen Offiziere erhalten dieselbe Besoldung, wie sie den
Offizieren gleichen Dienstgrads in dem Lande zusteht, wo sie gefangen
gehalten werden; ihre Regierung ist zur Erstattung verpflichtet.
Art. 18 [Religionsausübung].
Den Kriegsgefangenen wird in der Ausübung ihrer Religion mit Einschluß
der Teilnahme am Gottesdienste volle Freiheit gelassen unter der einzigen
Bedingung, daß sie sich den Ordnungs- und Polizeivorschriften der
Militärbehörde fügen.
Art. 19 [Testamente; Sterbeurkunden; Beerdigung].
Die Testamente der Kriegsgefangenen werden unter denselben Bedingungen
entgegengenommen oder errichtet wie die der Militärpersonen des eigenen
Heeres. Das gleiche gilt für die Sterbeurkunden sowie für die Beerdigung von
Kriegsgefangenen, wobei deren Dienstgrad und Rang zu berücksichtigen ist.
Art. 20 [Entlassung nach Friedensschluß].
Nach dem Friedensschlusse sollen die Kriegsgefangenen binnen kürzester
Frist in ihre Heimat entlassen werden, Drittes Kapitel. Kranke und
Verwundete
Art. 21.
Die Pflichten der Kriegführenden in Ansehung der Behandlung von Kranken
und Verwundeten bestimmen sich nach dem Genfer Abkommen.
Zweiter Abschnitt. Feindseligkeiten
Erstes Kapitel. Mittel zur Schädigung des Feindes, Belagerungen und
Beschießungen
Art. 22
[Mittel zur Schädigung des Feindes] Die Kriegführenden haben kein
unbeschränktes Recht in der Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes.
Art. 23 [Verbote]
Abgesehen von den durch Sonderverträge aufgestellten Verboten, ist
namentlich untersagt:
-
die
Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen,
-
die meuchlerische Tötung
oder Verwundung von Angehörigen des feindlichen Volkes oder Heeres
-
die Tötung oder
Verwundung eines die Waffen streckenden oder wehrlosen Feindes, der sich
auf Gnade oder Ungnade ergeben hat,
-
die Erklärung, daß kein
Pardon gegeben wird
-
der Gebrauch von Waffen,
Geschossen oder Stoffen, die geeignet sind, unnötig Leiden zu verursachen,
-
der Mißbrauch der
Parlamentärflagge, der Nationalflagge oder der militärischen Abzeichen
oder der Uniform des Feindes sowie der besonderen Abzeichen des Genfer
Abkommens,
-
die Zerstörung oder
Wegnahme feindlichen Eigentums außer in den Fällen, wo diese Zerstörung
oder Wegnahme durch die Erfordernisse des Krieges dringend erheischt wird,
-
die Aufhebung oder
zeitweilige Außerkraftsetzung der Rechte und Forderungen von Angehörigen
der Gegenpartei oder die Ausschließung ihrer Klagbarkeit,
Den Kriegführenden ist ebenfalls untersagt, Angehörige der Gegenpartei
zur Teilnahme an den Kriegsunternehmungen gegen ihr Land zu zwingen; dies
gilt auch für den Fall, daß sie vor Ausbruch des Krieges angeworben waren.
Art. 24 [Kriegslisten; Nachrichtenverschaffung]
Kriegslisten und die Anwendung der notwendigen Mittel, um sich
Nachrichten über den Gegner und das Gelände zu verschaffen, sind erlaubt.
Art. 25 [Unverteidigte Stätten]
Es ist untersagt, unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude,
mit welchen Mitteln es auch sei, anzugreifen oder zu beschießen.
Art. 26 [Warnung vor Beschießungen]
Der Befehlshaber einer angreifenden Truppe soll vor Beginn der
Beschießung, den Fall eines Sturmangriffes ausgenommen, alles, was an ihm
liegt, tun, um die Behörden davon zu benachrichtigen.
Art. 27 [Belagerungen und Beschießungen]
Bei Belagerungen und Beschießungen sollen alle erforderlichen
Vorkehrungen getroffen werden, um die dem Gottesdienste, der Kunst, der
Wissenschaft und der Wohltätigkeit gewidmeten Gebäude, die geschichtlichen
Denkmäler, die Hospitäler und Sammelplätze für Kranke und Verwundete soviel
wie möglich zu schonen, vorausgesetzt, daß sie nicht gleichzeitig zu einem
militärischen Zwecke Verwendung finden. Pflicht der Belagerten ist es, diese
Gebäude oder Sammelplätze mit deutlichen besonderen Zeichen zu versehen und
diese dem Belagerer vorher bekanntzugeben.
Art. 28 [Plünderungsverbot]
Es ist untersagt, Städte oder Ansiedlungen, selbst wenn sie im Sturme
genommen sind, der Plünderung preiszugeben.
Zweites Kapitel. Spione
Art. 29 [Begriff des Spions]
Als Spion gilt nur, wer heimlich oder unter falschem Vorwand in dem
Operationsgebiet eines Kriegführenden Nachrichten einzieht oder einzuziehen
sucht in der Absicht, sie der Gegenpartei mitzuteilen. Demgemäß sind
Militärpersonen in Uniform, die in das Operationsgebiet des feindlichen
Heeres eingedrungen sind, um sich Nachrichten zu verschaffen, nicht als
Spione zu betrachten. Desgleichen gelten nicht als Spione: Militärpersonen
und Nichtmilitärpersonen, die den ihnen erteilten Auftrag, Mitteilungen an
ihr eigenes oder an das feindliche Heer zu überbringen, offen ausführen.
Dahin gehören ebenfalls Personen, die in Luftschiffen befördert werden, um
Mitteilungen zu überbringen oder um überhaupt Verbindungen zwischen den
verschiedenen Teilen eines Heeres oder eines Gebiets aufrechtzuerhalten.
Art. 30 [Bestrafung nur nach Urteil]
Der auf der Tat ertappte Spion kann nicht ohne vorausgegangenes Urteil
bestraft werden.
Art. 31 [Früherer Spion in Kriegsgefangenschaft]
Ein Spion, welcher zu dem Heere, dem er angehört, zurückgekehrt ist und
später vorn Feinde gefangengenommen wird, ist als Kriegsgefangener zu
behandeln und kann für früher begangene Spionage nicht verantwortlich
gemacht werden.
Drittes Kapitel. Parlamentäre
Art. 32 [Begriff und Stellung des Parlamentärs]
Als Parlamentär gilt, wer von einem der Kriegführenden bevollmächtigt
ist, mit dem anderen in Unterhandlungen zu treten, und sich mit der weißen
Fahne zeigt. Er hat Anspruch auf Unverletzlichkeit, ebenso der ihn
begleitende Trompeter, Hornist oder Trommler, Fahnenträger und Dolmetscher.
Art. 33 [Empfang und Maßnahmen des Gegners]
Der Befehlshaber, zu dem ein Parlamentär gesandt wird, ist nicht
verpflichtet, ihn unter allen Umständen zu empfangen. Er kann alle
erforderlichen Maßregeln ergreifen, um den Parlamentär zu verhindern, seine
Sendung zur Einziehung von Nachrichten zu benutzen. Er ist berechtigt, bei
vorkommendem Mißbrauche den Parlamentär zeitweilig zurückzuhalten.
Art. 34 [Verrat des Parlamentärs]
Der Parlamentär verliert seinen Anspruch auf Unverletzlichkeit, wenn der
bestimmte, unwiderlegbare Beweis vorliegt, daß er seine bevorrechtigte
Stellung dazu benutzt hat, um Verrat zu üben oder dazu anzustiften.
Viertes Kapitel. Kapitulationen
Art. 35.
Die zwischen den abschließenden Parteien vereinbarten Kapitulationen
sollen den Forderungen der militärischen Ehre Rechnung tragen. Einmal
abgeschlossen, sollen sie von beiden Parteien gewissenhaft beobachtet werden.
Art. 36 [Folgen des Waffenstillstandes; Aufnahme der Kampfhandlungen]
Der Waffenstillstand unterbricht die Kriegsunternehmungen kraft eines
wechselseitigen Übereinkommens der Kriegsparteien.
Ist
eine bestimmte Dauer nicht vereinbart worden, so können die Kriegsparteien
jederzeit die Feindseligkeiten wieder aufnehmen,
doch nur unter der Voraussetzung, daß der Feind, gemäß den Bedingungen des
Waffenstillstandes, rechtzeitig benachrichtigt wird.
Art. 37 [Allgemeiner und örtlicher Waffenstillstand]
Der Waffenstillstand kann ein allgemeiner oder ein örtlich begrenzter
sein. Der erstere unterbricht die Kriegsunternehmungen der kriegführenden
Staaten allenthalben, der letztere nur für bestimmte Teile der
kriegsführenden Heere und innerhalb eines bestimmten Bereichs.
Art. 38 [Bekanntmachung]
Der Waffenstillstand muß in aller Form und rechtzeitig den zuständigen
Behörden und den Truppen bekanntgemacht werden. Die Feindseligkeiten sind
sofort nach der Bekanntmachung oder zu dem festgesetzten Zeitpunkt
einzustellen.
Art. 39 [Beziehungen zur Bevölkerung und zum Gegner]
Es ist Sache der abschließenden Parteien, in den Bedingungen des
Waffenstillstandes festzusetzen, welche Beziehungen etwa auf dem
Kriegsschauplatze mit der Bevölkerung und untereinander statthaft sind.
Art. 40 [Verletzung des Waffenstillstandes]
Jede schwere Verletzung des Waffenstillstandes durch eine der Parteien
gibt der anderen das Recht, ihn zu kündigen und in dringenden Fällen sogar
die Feindseligkeiten unverzüglich wieder aufzunehmen.
Art. 41 [Verletzung durch Privatpersonen]
Die Verletzung der Bedingungen des Waffenstillstandes durch
Privatpersonen, die aus eigenem Antriebe handeln, gibt nur das Recht, die
Bestrafung der Schuldigen und gegebenen Falles einen Ersatz für den
erlittenen Schaden zu fordern.
Dritter Abschnitt. Militärische Gewalt auf besetztem feindlichen
Gebiete
Art. 42 [Begriff der "Besetzung"]
Ein Gebiet gilt als besetzt, wenn es sich tatsächlich in der Gewalt des
feindlichen Heeres befindet. Die Besetzung erstreckt sich nur auf die
Gebiete, wo diese Gewalt hergestellt ist und ausgeübt werden kann.
Art. 43 [Wiederherstellung der öffentlichen
Ordnung].
Nachdem die gesetzmäßige Gewalt
tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, hat dieser alle
von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die
öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und
aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht,
unter Beachtung der Landesgesetze.
Art. 44 [Verbot des Auskunftszwanges].
Einem Kriegführenden ist es untersagt, die Bevölkerung eines besetzten
Gebiets zu zwingen, Auskünfte über das Heer des anderen Kriegführenden oder
über dessen Verteidigungsmittel zu geben.
Art. 45 [Verbot des Zwanges zum Treueid].
Es ist untersagt, die Bevölkerung eines besetzten Gebiets zu zwingen,
der feindlichen Macht den Treueid zu leisten.
Art. 46 [Schutz des Einzelnen und des Privateigentums].
Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger und das
Privateigentum sowie die religiösen Überzeugungen und gottesdienstlichen
Handlungen sollen geachtet werden. Das Privateigentum darf nicht eingezogen
werden.
Art. 47 [Plünderungsverbot].
Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt.
Art. 48 [Erhebung von Abgaben].
Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiete die zugunsten des Staates
bestehenden Abgaben, Zölle und Gebühren, so soll er es möglichst nach
Maßgabe der für die Ansetzung und Verteilung geltenden Vorschriften tun; es
erwächst damit für ihn die Verpflichtung, die Kosten der Verwaltung des
besetzten Gebiets in dem Umfange zu tragen, wie die gesetzmäßige Regierung
hierzu verpflichtet war.
Art. 49 [Erhebung von anderen Auflagen].
Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiet außer den im vorstehenden
Artikel bezeichneten Abgaben andere Auflagen in Geld, so darf dies nur zur
Deckung der Bedürfnisse des Heeres oder der Verwaltung dieses Gebiets
geschehen.
Art. 50 [Strafen wegen Handlungen einzelner].
Keine Strafe in Geld oder anderer Art darf über eine ganze Bevölkerung
wegen der Handlungen einzelner verhängt werden, für welche die Bevölkerung
nicht als mitverantwortlich angesehen werden kann.
Art. 51 [Zwangsauflagen].
Zwangsauflagen können nur auf Grund eines schriftlichen Befehls und
unter Verantwortlichkeit eines selbständig kommandierenden Generals erhoben
werden. Die Erhebung soll so viel wie möglich nach den Vorschriften über die
Ansetzung und Verteilung der bestehenden Abgaben erfolgen. Über jede
auferlegte Leistung wird den Leistungspflichtigen eine Empfangsbestätigung
erteilt.
Art. 52 [Natural- und Dienstleistungen].
Naturalleistungen und Dienstleistungen können von Gemeinden oder
Einwohnern nur für die Bedürfnisse des Besetzungsheers gefordert werden. Sie
müssen im Verhältnisse zu den Hilfsquellen des Landes stehen und solcher Art
sein, daß sie nicht für die Bevölkerung die Verpflichtung enthalten, an
Kriegsunternehmungen gegen ihr Vaterland teilzunehmen.
Derartige Natural- und Dienstleistungen können nur mit Ermächtigung des
Befehlshabers der besetzten Örtlichkeit gefordert werden.
Die Naturalleistungen sind so viel wie möglich bar zu bezahlen. Anderenfalls
sind dafür Empfangsbestätigungen auszustellen; die Zahlung der geschuldeten
Summen soll möglichst bald bewirkt werden.
Art. 53 [Sachen, die der Beschlagnahme unterliegen können].
Das ein Gebiet besetzende Heer kann nur mit Beschlag belegen: das bare
Geld und die Wertbestände des Staates sowie die dem Staate zustehenden
eintreibbaren Forderungen, die Waffenniederlagen, Beförderungsmittel,
Vorratshäuser und Lebensmittelvorräte sowie überhaupt alles bewegliche
Eigentum des Staates, das geeignet ist, den Kriegsunternehmungen zu dienen.
Alle Mittel, die zu Lande, zu Wasser und in der Luft zur Weitergabe von
Nachrichten und zur Beförderung von Personen oder Sachen dienen, mit
Ausnahme der durch das Seerecht geregelten Fälle, sowie die
Waffenniederlagen und überhaupt jede Art von Kriegsvorräten können, selbst
wenn sie
Privatpersonen
gehören, mit Beschlag belegt werden.
Beim Friedensschlusse müssen sie
aber zurückgegeben und die Entschädigungen geregelt werden.
Art. 54 [Seekabel].
Die unterseeischen Kabel, die ein besetztes Gebiet mit einem neutralen
Gebiete verbinden, dürfen nur im Falle unbedingter Notwendigkeit mit
Beschlag belegt oder zerstört werden. Beim Friedensschlusse müssen sie
gleichfalls zurückgegeben und die Entschädigungen geregelt werden.
Art. 55 [Besetzerstaat als Verwalter und Nutznießer].
Der besetzende Staat hat sich nur als Verwalter und Nutznießer der
öffentlichen Gebäude, Liegenschaften, Wälder und landwirtschaftlichen
Betriebe zu betrachten, die dem feindlichen Staate gehören und sich in dem
besetzten Gebiete befinden. Er soll den Bestand dieser Güter erhalten und
sie nach den Regeln des Nießbrauchs verwalten.
Art. 56 [Gemeindeeigentum; öffentliche Anstalten].
Das Eigentum der Gemeinden und der dem Gottesdienste, der Wohltätigkeit,
dem Unterrichte, der Kunst und der Wissenschaft gewidmeten Anstalten, auch
wenn diese dem Staate gehören, ist als Privateigentum zu behandeln.
Jede Beschlagnahme, jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von
derartigen Anlagen, von geschichtlichen Denkmälern oder von Werken der Kunst
und Wissenschaft ist untersagt und soll geahndet werden.
- Erklärungen:
Der Zusatz in Klammern ist nicht amtlich.
- Das Zweite Kapitel "Kriegsgefangene" wird ergänzt durch das III.
Genfer Abkommen vom 12.08.1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen (BGBl.
1954 II S. 838); abgedruckt unter Nr. 53. Vgl. ferner Art. 43ff. des 1.
Zusatzprotokolls vom 08.06.1977 zu den Genfer Abk. vorn 12.08.1949 (BGBI.
1990 II S. 1551); abgedruckt unter Nr. 54 a.
- Beachte hierzu 1. Genfer Abkommen vom 12.8.1949 zur Verbesserung des
Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im Felde (BGBl. 1954 II
S. 783) und II. Genfer Abkommen vorn 12.8.1940 zur Verbesserung des Loses
der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See (BGBl.
1954 II S. 813). vgl. ferner Teil II des 1. Zusatzprotokolls v, 8.6.1977 (BGBI.
1990 II 5. 1551).
- Der Zweite und Dritte Abschnitt der Haager Landkriegsordnung wird
ergänzt durch das IV. Genfer Abkommen vom 12.8.1949 zum Schutze von
Zivilpersonen in Kriegszeiten (BGBl. 1954 II S. 917), abgedruckt unter Nr.
54. Vgl. ferner Teile III und IV des I. Zusatzprotokolls v. 8.6.1977
Abkommen, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges vom 18.
Oktober 1907 (RGBl. 1910 S. 107) Haager Landkriegsordnung (BGBl. 1990 II
S. 1551); abgedruckt unter Nr. 54 a.
- Der Zweite und Dritte Abschnitt der Haager Landkriegsordnung wird
ergänzt durch das IV. Genfer Abkommen vom 12.8.1949 zum Schutz von
Zivilpersonen in Kriegszeiten (BGBl. 1954 II S. 917). abgedruckt unter Nr.
54. Vgl. ferner Teile III und IV des 1. Zusatzprotokolls v. 8.6.1977 (BGBl.
1990 II S. 1551); abgedruckt unter Nr. 54 a.
- Vgl. hierzu die Konvention vorn 14.5.1954 zum Schutz von Kulturgut bei
bewaffneten Konflikten (BGBl. 1967 II S. 1233, 1300), für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft getr. am 11.11.1967 (Bek. v.
26.10.1967. BGBI. II S. 2471).