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Der größte Patentraub aller Zeiten führt unweigerlich zu Entschädigungssummen, die die USA niemals aufbringen können; nicht einmal wenn die USA nicht pleite wären. http://www.autarkesleben.com/new/
Massiver
Verstoß gegen das Völkerrecht »Wer heute mit einem Volk das tun will, was die Römer mit den Karthagern taten, der enteignet sein angesammeltes Wissen, kämmt seine führenden Forscher und Techniker aus und überläßt den Rest seinem Schicksal...« (Dr. Fritz Gummert, ehemaliger Direktor der Ruhrgas AG und Schatzmeister des Stifterverbandes für die deutsche Wirtschaft). In einem auf Demokratie und Rechtsstaatlichkeit beruhenden Gemeinwesen wie den Vereinigten Staaten von Amerika konnte es nicht ausbleiben, daß einige verantwortungsvolle Leute sich wegen der fehlenden Rechtsgrundlage des Diebstahls der deutschen Technologie nach Kriegsende Gewissensbisse machten. Bereits am 28. August 1944 empfahl Vannevar Bush dringend, daß die geplanten Maßnahmen wegen vorauszusehender Autoritätsprobleme die ausdrückliche Genehmigung durch den Präsidenten bekommen sollten. Diese wurde dann von Präsident Truman am 25. August 1945 für künftige und vergangene (!) Maßnahmen erteilt. Dies hinderte aber ehrenhafte Männer wie Oberst Gerald W. O. Grady, den Chef der Industrieabteilung der Militärregierung für Baden-Württemberg, nicht daran, die FIAT-Missionen (Field Intelligence Agency Technical) als nackten Diebstahl zu bezeichnen. Auch der wissenschaftliche Berater von General Clay, Roger Adams, beschrieb in einem Brief an den Präsidenten der Amerikanischen Nationalen Akademie der Wissenschaften im Juni 1946 seine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens. Endgültig bestätigte dann im Juli 1950 William G. Downey, der Chef der internationalen Rechtsabteilung der US-Army, in einem ausführlichen Bericht zum Thema erbeutetes feindliches Eigentum, daß feindliches Privateigentum nicht beschlagnahmt werden dürfe, es sei denn, es habe einen unmittelbaren militärischen Nutzen, und daß eine Besatzung nur Besitz von staatlichem Eigentum nehmen dürfe. Dabei nahm Mr. Downey ausführlich zu den Regeln der Haager Konvention Stellung und gab somit zu verstehen, daß hier ein massiver Verstoß gegen geltendes Völkerrecht vorlag. Völkerrechtsverstöße, Legalitätskriterien und fehlende historische Präzedenzfälle beeinflußten jedoch in keiner Weise die Gier derjenigen, die die reiche Beute des deutschen technischen Eigentums für ihr Land, ihre Freunde oder oft auch für sich selber ausnützen wollten.
Der größte
Diebstahl der Weltgeschichte wird abgesichert Natürlich mußten die staatlichen und privaten Organisationen, Firmen und Einzelpersonen, die sich des deutschen geistigen Eigentums bemächtigt und es zu ihrem eigenen Nutzen verwendet hatten, sich große Sorgen machen, daß sie eines Tages dafür zur Rechenschaft gezogen werden könnten. Auch drohten unvorstellbare Patent-, Lizenz- und Straf-zal Jungen an die ehemaligen deutschen Eigentümer. Es war davon auszugehen, daß nach Ende der Wirren und Nöte der Nachkriegszeit binnen weniger Jahre wieder geordnete internationale Wirtschafts- und Rechtsbeziehungen eingeführt würden und daß dann unabhängige Richter internationaler Gerichte entsprechende Beschlüsse fassen würden. Hierfür wurde rechtzeitig Vorsorge getrieben.
Prof. John
Gimpel fand dann auch in den
Papieren des amerikanischen Außenministeriums ein undatiertes und
unsigniertes (!) Dokument, das eine entsprechende Wortwahl vorschlug, die
in einen zukünftigen Friedensvertrag aufgenommen werden sollte. Man wollte
es so unmöglich machen, Ansprüche gegen die Vereinigten Staaten wegen der
Verbreitung von wissenschaftlichen und technischen Informationen aus Gimpel gelang es zwar nicht, den Weg aufzuzeigen, wie die undatierten und nicht unterschriebenen Vorstellungen des US-Außenministeriums (dies beweist, daß es sich dabei um etwas ganz Besonderes gehandelt haben muß) dorthin gelangten, er konnte jedoch nachweisen, daß sie in den Agreements (Übereinkünften) vom 27. Mai 1952 und den Pariser Abkommen vom 23. Oktober 1954 fast wörtlich wiederauftauchten. Unter Kapitel 6 »Reparationen«, Artikel 3, stimmte die Bundesrepublik Deutschland zu, daß sie in der Zukunft keinerlei Einwände gegen die von den Siegermächten in der Vergangenheit oder in Zukunft durchgeführten Beschlagnahmungen deutschen Eigentums erheben werde. Weiterhin verzichtete man auch auf sämtliche Ansprüche oder Aktionen gegen Personen, die solche Gegenstände erworben oder Ansprüche in Eigentum umgewandelt haben. Das gleiche galt für internationale Organisationen, fremde Regierungen oder Personen, die aufgrund von Anweisungen solcher Organisationen oder Regierungen gehandelt haben. Natürlich hatten die Deutschen keine Möglichkeit, sich gegen diese Punkte zu wehren. Man kann diese Vorgänge auch als das >Versailler Abkommen< des deutschen geistigen Eigentums bezeichnen. Der größte Diebstahl der Geschichte wurde so international durch Unterschrift abgesichert. Ungestört konnte man jenseits des Atlantiks nun die Früchte der Ausplünderung zum eigenen Nutzen verwenden und weltweit Lizenzgebühren aus diesen Erfindungen auf die eigenen Konten fließen lassen. Kann ein Verstoß gegen das Völkerrecht aber überhaupt jemals legalisiert werden?
Auszug aus dem ab 5. Mai 1955 geltenden Pariser Abkommen: 1952-55: Die neugeschaffene Bundesrepublik Deutschland muß auf alle Ansprüche gegen die Technologiediebe verzichten.
»1. The Federal Republic shall in the future raise no
objections against the measures which have been, or will be, carried out
with regard to German external assets or other property, seized for the
purpose of reparation or restitution, or as a result of the state of war, or
on the basis of agreements concluded, or to be concluded by the Three Powers
with other Allied countries, neutral countries or former allies of Germany.« (Paragraph 2 treats assets in Austria.)
»3. No claim or
action shall be admissible against persons who shall have acquired or
transferred title to property... or against international organizations,
foreign governments or persons who have acted upon instructions of such
organizations or governments.« (Aus: »Convention on the Settlement of Matters Arising out of the War and the Occupation«, signed on 26 May 1952, amended on 23 Oct. 1954, and in force 5 May 1955, The American Journal of International Law, 49, supp. (1955), 69-120, esp. p. 97, chap. 6, »Reparation«, Article 3)
Patentverletzungen bis heute aktuell: 1,52 Milliarden
Euro Schadenersatz für ein einziges Patent Ein Vorfall aus dem Jahre 2007 zeigt, welch enorme wirtschaftliche Bedeutung die Verletzung selbst eines einzigen Patentes haben kann.
So wurde Ende
Februar 2007 der US-Softwarekonzern Microsoft wegen der unerlaubten
Verwendung von Patentrechten für MP3-Player eine Schadensersatzzahlung in
Höhe von 1,52 Milliarden Euro an die Das Mitleid der Branche hielt sich allerdings dabei in Grenzen, da Microsoft selbst als einer der aggressivsten Durchsetzer von Patentansprüchen gilt. Die Schadensersatzzahlung betraf nur den Zeitraum 2003-2006 und zeigt, welch riesige Summen bei Patentverletzungen auf dem Spiel stehen können. Gleichzeitig wird aber auch daran erkenntlich, welch astronomische Summen aus der Verwendung Hunderttausender deutscher Schlüsseltechnologiepatente unter Umständen fällig wären, wenn sich hier ein Richter fände, der diese äußersten Verletzungen des Schutzes von geistigem Eigentum bewerten würde.
Auszüge aus Unternehmen Patentraub von Friedrich Georg
Jetzt wissen Sie warum das Deutsche Reich niemals wieder
hergestellt werden soll. Toni Haberschuss
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