Der größte Patentraub aller Zeiten führt unweigerlich zu Entschädigungssummen, die die USA niemals aufbringen können; nicht einmal wenn die USA nicht pleite wären.

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Massiver Verstoß gegen das Völkerrecht
 

»Wer heute mit einem Volk das tun will, was die Römer mit den Kar­thagern taten, der enteignet sein angesammeltes Wissen, kämmt seine führenden Forscher und Techniker aus und überläßt den Rest seinem Schicksal...« (Dr. Fritz Gummert, ehemaliger Direktor der Ruhrgas AG und Schatzmeister des Stifterverbandes für die deutsche Wirtschaft).

In einem auf Demokratie und Rechtsstaatlichkeit beruhenden Ge­meinwesen wie den Vereinigten Staaten von Amerika konnte es nicht ausbleiben, daß einige verantwortungsvolle Leute sich wegen der feh­lenden Rechtsgrundlage des Diebstahls der deutschen Technologie nach Kriegsende Gewissensbisse machten.

Bereits am 28. August 1944 empfahl Vannevar Bush dringend, daß die geplanten Maßnahmen wegen vorauszusehender Autoritätsproble­me die ausdrückliche Genehmigung durch den Präsidenten bekom­men sollten. Diese wurde dann von Präsident Truman am 25. August 1945 für künftige und vergangene (!) Maßnahmen erteilt.

Dies hinderte aber ehrenhafte Männer wie Oberst Gerald W. O. Grady, den Chef der Industrieabteilung der Militärregierung für Baden-Württemberg, nicht daran, die FIAT-Missionen (Field Intelligence Agency Technical) als nackten Diebstahl zu bezeichnen. Auch der wissenschaftliche Berater von General Clay, Roger Adams, beschrieb in einem Brief an den Präsidenten der Ameri­kanischen Nationalen Akademie der Wissenschaften im Juni 1946 sei­ne Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens.

Endgültig bestätigte dann im Juli 1950 William G. Downey, der Chef der internationalen Rechtsabteilung der US-Army, in einem ausführli­chen Bericht zum Thema erbeutetes feindliches Eigentum, daß feindli­ches Privateigentum nicht beschlagnahmt werden dürfe, es sei denn, es habe einen unmittelbaren militärischen Nutzen, und daß eine Besat­zung nur Besitz von staatlichem Eigentum nehmen dürfe. Dabei nahm Mr. Downey ausführlich zu den Regeln der Haager Konvention Stel­lung und gab somit zu verstehen, daß hier ein massiver Verstoß gegen geltendes Völkerrecht vorlag.

Völkerrechtsverstöße, Legalitätskriterien und fehlende historische Präzedenzfälle beeinflußten jedoch in keiner Weise die Gier derjeni­gen, die die reiche Beute des deutschen technischen Eigentums für ihr Land, ihre Freunde oder oft auch für sich selber ausnützen wollten.


 

Der größte Diebstahl der Weltgeschichte wird abgesichert
 

Natürlich mußten die staatlichen und privaten Organisationen, Firmen und Einzelpersonen, die sich des deutschen geistigen Eigentums be­mächtigt und es zu ihrem eigenen Nutzen verwendet hatten, sich große Sorgen machen, daß sie eines Tages dafür zur Rechenschaft gezogen werden könnten. Auch drohten unvorstellbare Patent-, Lizenz- und Straf-zal Jungen an die ehemaligen deutschen Eigentümer.

Es war davon auszugehen, daß nach Ende der Wirren und Nöte der Nachkriegszeit binnen weniger Jahre wieder geordnete internationale Wirtschafts- und Rechtsbeziehungen eingeführt würden und daß dann unabhängige Richter internationaler Gerichte entsprechende Beschlüsse fassen würden. Hierfür wurde rechtzeitig Vorsorge getrieben.

Prof. John Gimpel fand dann auch in den Papieren des amerikani­schen Außenministeriums ein undatiertes und unsigniertes (!) Doku­ment, das eine entsprechende Wortwahl vorschlug, die in einen zukünf­tigen Friedensvertrag aufgenommen werden sollte. Man wollte es so unmöglich machen, Ansprüche gegen die Vereinigten Staaten wegen der Verbreitung von wissenschaftlichen und technischen Informationen aus
Deutschland zu erheben, die aufgrund von Präsident Trumans Executi­ve Orders 9568 und 9604 gesammelt wurden, oder andere Forderungen gegen die Empfänger dieser Informationen geltend zu machen.

Gimpel gelang es zwar nicht, den Weg aufzuzeigen, wie die unda­tierten und nicht unterschriebenen Vorstellungen des US-Außenmini­steriums (dies beweist, daß es sich dabei um etwas ganz Besonderes gehandelt haben muß) dorthin gelangten, er konnte jedoch nachwei­sen, daß sie in den Agreements (Übereinkünften) vom 27. Mai 1952 und den Pariser Abkommen vom 23. Oktober 1954 fast wörtlich wie­derauftauchten.

Unter Kapitel 6 »Reparationen«, Artikel 3, stimmte die Bundesrepu­blik Deutschland zu, daß sie in der Zukunft keinerlei Einwände gegen die von den Siegermächten in der Vergangenheit oder in Zukunft durchgeführten Beschlagnahmungen deutschen Eigentums erheben werde. Weiterhin verzichtete man auch auf sämtliche Ansprüche oder Aktionen gegen Personen, die solche Gegenstände erworben oder An­sprüche in Eigentum umgewandelt haben. Das gleiche galt für inter­nationale Organisationen, fremde Regierungen oder Personen, die auf­grund von Anweisungen solcher Organisationen oder Regierungen gehandelt haben.

Natürlich hatten die Deutschen keine Möglichkeit, sich gegen diese Punkte zu wehren.

Man kann diese Vorgänge auch als das >Versailler Abkommen< des deutschen geistigen Eigentums bezeichnen. Der größte Diebstahl der Geschichte wurde so international durch Unterschrift abgesichert. Un­gestört konnte man jenseits des Atlantiks nun die Früchte der Aus­plünderung zum eigenen Nutzen verwenden und weltweit Lizenzge­bühren aus diesen Erfindungen auf die eigenen Konten fließen lassen.

Kann ein Verstoß gegen das Völkerrecht aber überhaupt jemals le­galisiert werden?

 

Auszug aus dem ab 5. Mai 1955 geltenden Pariser Abkommen:

1952-55: Die neugeschaffene Bundesrepublik Deutschland muß auf alle Ansprüche gegen die Technologiediebe verzichten.

»1. The Federal Republic shall in the future raise no objections against the measures which have been, or will be, carried out with regard to German external assets or other property, seized for the purpose of reparation or restitution, or as a result of the state of war, or on the basis of agreements concluded, or to be concluded by the Three Powers with other Allied countries, neutral countries or former allies of Germany.«

Übersetzung: 1. Die Bundesrepublik wird in Zukunft keine Einwände gegen die Maßnahmen erheben, die im Hinblick auf deutsche Anlagen oder andere Vermögensgegenstände für die Zwecke von Reparation oder Restitution oder aufgrund des Kriegszustands, oder auf der Grundlage von abgeschlossenen, oder nicht abgeschlossenen Vereinbarungen durch die Drei Mächte mit anderen alliierten Staaten, neutralen Staaten oder ehemaligen Verbündeten von Deutschland ergriffen wurden oder werden.

(Paragraph 2 treats assets in Austria.)

»3. No claim or action shall be admissible against persons who shall have acquired or transferred title to property... or against internatio­nal organizations, foreign governments or persons who have acted upon instructions of such organizations or governments.«

Übersetzung: 3. Kein Anspruch oder Klage ist zulässig, gegen Personen, die Eigentumsrecht erworben oder übertragen haben... oder gegen internationale Organisationen, ausländische Regierungen oder Personen, die auf Anweisungen dieser Organisationen oder Regierungen gehandelt haben.
 

(Aus: »Convention on the Settlement of Matters Arising out of the War and the Occupation«, signed on 26 May 1952, amended on 23 Oct. 1954, and in force 5 May 1955, The American Journal of International Law, 49, supp. (1955), 69-120, esp. p. 97, chap. 6, »Reparation«, Article 3)


 

Patentverletzungen bis heute aktuell: 1,52 Milliarden Euro Schadenersatz für ein einziges Patent
 

Ein Vorfall aus dem Jahre 2007 zeigt, welch enorme wirtschaftliche Be­deutung die Verletzung selbst eines einzigen Patentes haben kann.

So wurde Ende Februar 2007 der US-Softwarekonzern Microsoft we­gen der unerlaubten Verwendung von Patentrechten für MP3-Player eine Schadensersatzzahlung in Höhe von 1,52 Milliarden Euro an die
Firma Alcatel-Lucent verurteilt. Das Urteil hätte noch weit höher aus­fallen können, da sich die Geschworenen im kalifornischen San Diego nicht darauf einigen konnten, daß Microsoft die Patente vorsätzlich verletzt habe. Das hätte die Strafe sogar noch verdreifachen können.

Das Mitleid der Branche hielt sich allerdings dabei in Grenzen, da Microsoft selbst als einer der aggressivsten Durchsetzer von Patentan­sprüchen gilt.

Die Schadensersatzzahlung betraf nur den Zeitraum 2003-2006 und zeigt, welch riesige Summen bei Patentverletzungen auf dem Spiel ste­hen können. Gleichzeitig wird aber auch daran erkenntlich, welch astro­nomische Summen aus der Verwendung Hunderttausender deutscher Schlüsseltechnologiepatente unter Umständen fällig wären, wenn sich hier ein Richter fände, der diese äußersten Verletzungen des Schutzes von geistigem Eigentum bewerten würde.

 

Auszüge aus Unternehmen Patentraub von Friedrich Georg
Erschienen im Grabert Verlag  ISBN 978-3-37847-241-4

Jetzt wissen Sie warum das Deutsche Reich niemals wieder hergestellt werden soll.
Weil die USA dann sofort Pleite ist und Billionen Schadensersatz leisten muss.

Toni Haberschuss


 

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