Unschuldsbeweise "grundsätzlich als verteidigungsfremdes Verhalten"

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Angeklagte haben kein Recht in der BRD, Unschuldsbeweise in Holocaust-Verfahren vorzubringen

Rechtsanwalt Jürgen Rieger hatte in einem Holocaust-Geschichtsprozeß Beweisanträge auf dokumentarischer und forensischer Grundlage eingebracht, wonach Auschwitz kein Vernichtungslager gewesen sei.

Zwar würdigte das Landgericht Hamburg die Beweisanträge des Rechtsanwalts nicht, was alleine eine gravierende Menschenrechtsverletzung darstellt, aber es sah im Vorbringen dieser Beweisanträge auch keine Straftat.

"Der Angeklagte hatte als Verteidiger in einem seinerseits wegen Volksverhetzung geführten Strafverfahren in Beweisanträgen behauptet, die Konzentrationslager Auschwitz und Auschwitz-Birkenau seien keine Vernichtungslager gewesen, in denen Menschen durch Giftgas getötet worden seien. Das Landgericht sah zwar den Tatbestand der Volksverhetzung durch Leugnen der Massenvernichtung der Juden während der NS-Herrschaft als erfüllt an, verneinte indes eine Strafbarkeit, weil der Angeklagte die in Frage stehende Erklärung im Rahmen zulässigen Verteidigerhandelns abgegeben habe." (1)

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das freisprechende Urteil des Hamburger Landgerichts auf Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung festgestellt, daß es sich bei den eingebrachten Beweisen, wonach Auschwitz kein Vernichtungslager gewesen sei, um eine "strafprozessual gänzlich aussichtslose Prozeßerklärung" (2) des Verteidigers gehandelt hätte. Mehr noch, der Bundesgerichtshof entschied, Beweisanträge zur Feststellung, "Auschwitz war kein Vernichtungslager", seien als "grundsätzlich verteidigungsfremdes Verhalten zu werten." (3) Die Einbringung von Beweisanträgen mit dieser Zielrichtung erfülle deshalb den Straftatbeständ der Volksverhetzung in Tateinheit mit Beleidigung und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener.

Ungeachtet der forensischen Beweise, die vom angeklagten Anwalt angeboten wurden, gibt es mittlerweile Aussagen offizieller Stellen und Persönlichkeiten, die ebenfalls behaupten, Auschwitz sei kein Vernichtungslager gewesen. Die weltweit renommierte und bekannte jüdische Journalistin und Buchautorin Gitta Sereny sagte in einem Interview: "Warum nur in aller Welt haben all diese Leute Auschwitz zu einer heiligen Kuh gemacht ... Auschwitz war ein schrecklicher Ort - aber es war kein Vernichtungslager." (4)

Es gibt andere offizielle Stellen wie Goldhagen, Linda Grant, der Glasgow Herald usw., die wie Rechtsanwalt Rieger die Behauptung aufstellen, in Auschwitz habe es keine Vergasungen gegeben. Trotz dieser dramatischen Revisionen im Holocaust-Geschichtsbild erlaubt die deutsche Gerichtsbarkeit keine Beweise zur Erörterung der international nunmehr aufgestellten Bewertungen, Auschwitz sei kein Vernichtungslager gewesen.

Diese brachialen Menschenrechtsverletzungen beruhen auf dem zwischen der BRD und den Besatzungsmächten abgeschlossenen "Überleitungsvertrag" (Artikel 7,1). Die BRD verpflichtete sich darin, daß "alle Urteile und Entscheidungen in Strafsachen, die vor einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte ... gefällt worden sind oder später gefällt werden, in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam bleiben.".

Gemäß Überleitungsvertrag müssen sogar die Feststellungen des Nürnberger Militär Tribunals für alle Zeiten von der Bundesregierung geschützt werden. Das Tribunal stellte u.a. fest, daß in Auschwitz vier Millionen Juden vergast worden seien (Dokument USSR-008). Heute spricht sogar die offizielle Holocaust-Interessensgemeinschaft von "nur" etwa 500.000 in Auschwitz ums Leben gekommene Juden. (5)

Menschenrechtswidriges Urteil gegen Manfred Roeder aufgehoben

Das Landgerichts Rostock hatte Manfred Roeder wegen Volksverhetzung, Verunglimpfung des Staates und wegen Beleidigung zu 27 Monaten Gefängnis verurteilt.

Roeder hatte im Bundestagswahlkampf 1998 am 11. Januar 1998 in seiner Rede vor etwa 170 Delegierten sowie einer großen Anzahl Besucher und Journalisten unter anderem erklärt, Deutschland brauche einen „Umsturz." Das Gericht wertete diese Aussage als einen Aufruf zum gewaltsamen Umsturz. Paradox, da Roeder diese Aussage im Wahlkampf für die NPD machte. Die Partei trat immerhin an, gewählt zu werden, und nicht um Rebellen zum gewaltsamen Umsturz zu rekrutieren. Außerdem wurde Roeder verurteilt, weil er den Staat für einen versuchten Mordanschlag auf ihn verantwortlich machte, da die Polizei dem Attentat tatenlos zugesehen hätte. Darüber hinaus nannte er den verstorbenen Judenführer Bubis "Gauleiter", was den Tatbestand der Beleidigung erfüllte.

Der Bundesgerichtshofs hob jetzt das Urteil auf (3 StR 446/01). Gemäß BGH hat das Landgericht bei der Deutung der Äußerungen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährleistung der Meinungsfreiheit nicht hinreichend beachtet. Auch die bloße Aufforderung zu einem „Umsturz", einem „Regierungswechsel ohne Wahlen", ist – nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – durch die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt.

 

1-3

Pressemitteilung des BGH vom 10. 4. 2002 zum Urteil 5 StR 485/01

4 The Times, London, Mittwoch, 29. August 2001)
5 "Nichtregistrierte, in den Gaskammern umgekommene Juden: 470.000 bis 550.000." (Die Krematorien von Auschwitz - Die Technik des Massenmordes, Piper Verlag, München-Zürich 1994, Seite 202)

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