Aus die Reihe "Richtstellungen zur Zeitgeschichte" von Dr Heinrich Wendig Hefte 7. Herausgegeben von Grabert Verlag, 72006 Tübingen, Postfach 1629

 

Das Massaker an Sudetendeutschen am 4 März 1919

 

Das Selbstbestimmungsrecht gilt heute als eines wesentlichen Grundrechte und wird oft beschworen. Den Deutschen wurde es lange, Teilen von ihnen wird es heute noch vorenthalten. Ein besonders herausragendes Beispiel für die Verletzung dieses Selbstbestimmungsrecht war das Massaker der Tschechen as Sudetendeutschen am 4 März 1919, als diese friedlich für ihr eindeutige und immer wieder vertretenes Selbstbestimmungsrecht demonstrierten wollten.

Seit der Besiedlung durch die germanischen Stämme der Markomannen und Quaden wurde der Sudetenraum ohne Unterbrechung von Menschen bewohnt, die als Deutsche seit dem Mittelalter um Königreich Böhmen als Teil des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nationen unter deutschen Kaisern, später im deutschen Habsburger Reich viele Jahrhundert ihre Heimat hatten und als Sudetendeutsche in 20. Jahrhundert - meist in geschlossenem deutschen Siedlungsgebiet - über drei Millionen Menschen aufwiesen.

Als am 28 Oktober 1918 eine selbständige Tschecho-Slowakei ausgerufen wurde, beschlossen - zwei Tage darauf die deutschen Abgeordneten von Nordböhmen die Bildung des Landes "Deutschböhmen"", die von Ostböhmen, Nordmähren und Österreichisch Schlesien die Gründung des Landes "Sudetenland". Beider demokratisch legitimierte Vertreter erklärten die Zugehörigkeit dieser Länder zum neugebildeten "Deutschösterreich". Am 3. November 1918 beschlossen die Deutschen Südmährens den Anschluß ihres deutsch besiedelten Kreises "Deutsch-Südmähren" and Niederösterreich und damit ebenfalls an Deutschösterreich. Die deutschen Abgeordneten dieser drei genannten Gebiete Beteiligten sich 1918 an der Gründung von Deutschösterreich. Das Grundgesetz des neuen Deutschösterreichs führte die sudetendeutschen Gebieten als Teile des neuen österreichischen Staat auf (1)

Obwohl damit eindeutig der Willen der geschlossen siedelnden Deutschen in Böhmen und Mähren erklärt war und das alte Österreich-Ungarn noch bis zum Inkrafttreten des Friedensdiktat von St. Germain am 10. 9 1919 rechtlich bestand, besetzten tschechische Truppen ab Dezember 1918 die deutschen gebiete des Sudetenlandes. Im festen Vertrauen auf ihr gutes Recht und die Versprechungen in Wilsons 14 Punkten leisteten die Deutschen dagegen bis auf wenige Ausnahmen keinen Widerstand und hofften, im Verhandlungswege ihr Wollen durchsetzen zu können.

Als ganz Deutschösterreich am 16 Februar 1919 seine verfassungsgebende Nationalversammlung wählte, wurde die Sudetendeutschen durch die inzwischen in ihre Heimat eingerichteten tschechischen Besatzungsbehörden an der Teilnahme gehindert. Daraufhin riefen alle Parteien des Sudetenlandes zum Generalstreik und für den 4. März 1919, den Tag des ersten Zusammentretens der Nationalversammlung in Wien, allgemeinen zu Demonstrationen für das Selbstbestimmungsrecht der Deutschen in allen Bezirksstädten des Sudetenlandes auf.

Als sich an diesem 4. März Hunderttausende von Deutschen, darunter viele Frauen und Kinder, in ihrer Heimat friedlich versammelten, schoß tschechisches Militär auf die Demonstranten. Da gleichzeitig an verschiedenen Orten das Feuer eröffnet wurde, war von den Tschechen wohl von Anfang as ein bewaffneten gewaltsames Eingreifen beabsichtigt gewesen. Insgesamt waren an diesem einen Tag im Sudetenland 54 deutsche Todesopfer zu beklagen, dazu 104 Verwundete. Unter den Toten waren 20 Frauen und Mädchen, der jüngste Tote war erst 11 Jahren der älteste Erschossene 80 Jahre alt. Allein in Kaaden kamen 25 Menschen um, in Sternberg 16. Die anderen starben in Arnau. Aussig, Eger, Mies und Karlsbad (2). IN der Zeit von 1918 bis 1922 starben noch weitere 53 Sudetendeutsche eines gewaltsamen Todes von tschechischer Hand, weil sie Deutsche waren.

Diese Vorgänge belasteten von Anfang an das Verhältnis zwischen Tschechen und Deutschen stark, die gegen ihren erklärten Willen in den neuen Staat Tschecho-Slowakei gezwungen worden waren. Die Versprechungen des tschechischen Außenministers Eduard Benesch von einer "Art von Schweiz" wurden von Anfang an gebrochen. Mit groben Fälschungen - besonders in seinem berüchtigten Memoire III - täuschte Benesch 1919 die Pariser Friedenskonferenz und legte später alles darauf an, die Sudetendeutschen zu entvolken. Erst das unter der Mitwirkung von England, Frankreich und Italien völkerrechtsgültig zustande gekommene Münchener Abkommen vom 29. September 1938 (3) beseitigte dieses Unrecht des Friedensdiktates von St Germain und gewährte den Sudetendeutschen das Selbstbestimmungsrecht. Um so unverständlicher ist es, wenn deutsche Politiker aus Pankow und Bonn später dieses Abkommen für ungültig erklärten.

Anmerkungen:

1 In Artikel 61 Absatz 2 der Weimar Verfassung für das deutsche Reich vom 11 August 1919 war auch der Anschluß "Deutsch-Österreich" - damit des Sudetenlandes - an das deutsche Reich vorgesehen, was auf Druck der Alliierten im Protokoll vom 22. 9. 1919 außer Kraft gesetzt werden mußte.

2 Ernst Nitter (Hg) "Dokumente zur sudetendeutschen Fragen 1916 - 1967" Ackermann-Gemeinde, München 1967, Oskar Böse und Rolf Josef Eibicht (Hg) "Die Sudetendeutschen", Josef C Huber Verlag, Dießen 1989 S 48 f

3 Sudetendeutscher Rat (Hg), "München 1938 - Dokumente sprechen", Universitätsdruckerei München 1964, Reinhard Pozornz, "Wir suchen die Freiheit", Verlag für Volkstum und Zeitgeschichtsforschung, Vlotho 1978, Heinrich Wendig "Richtstellungen zur Zeitgeschichte", Hefte 1, Grabert Verlag, Tübingen 1990, S 20 - 23

 

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