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Aus die Reihe "Richtstellungen zur Zeitgeschichte" von Der Große Wendig, Band 2, Seite 856 - 859. Herausgegeben von Grabert Verlag, 72006 Tübingen, Postfach 1629 Wie Souverän ist die Bundesrepublik? Von Rolf Kosiek
Am 12. September 1990 unterzeichneten die Außenminister der Sowjetunion, der USA, Großbritannien, Frankreich, der Bundesrepublik Deutschland und der DDR in Moskau das Abschlußdokument der sogenannten 2+4-Gesprech, das die außenpolitischen Aspekte der deutschen Wiedervereinigung behsndelte.
Fünfundvierzig Jahren nach der Kapitulation der Deutsche Wehrmacht am 8. Mai 1945 und nach der Verhaftung der Angehörigen der Reichsregierung durch die Alliierten am 23. Mai 1945 wurde durch den 2+4 Vertrag vom 12. September 1990 in Moskau zwischen den vier Siegermächten des anderen Seite ein Kapitel der Nachkriegsgeschichte für Deutschland abgeschlossen. Nach gängiger Meinung ist seitdem Deutschland wieder souverän, heißt er doch in Artikel 7 des Vertrages wörtlich "(1) Die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die Vereinigten Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und Verantwortlichkeit in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Als Ergebnis werden die entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken beendet und alle entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte aufgehört. (2)Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten." Doch das trifft so nicht zu, und zwar in mehrfacher Hinsicht. 1 Im 2+4 Vertrag, dem "Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland" vom 12 September 1990 wird die Politik Deutschlands in mehreren Punkten für die Zukunft in einer Weise festgelegt, die für andere souveräne Staaten nicht gilt und die zukünftige deutsche Politik beschränkt. Die Bundesrepublik Deutschland ist demnach nicht frei, besitzt keine "volle Souveränität". So heißt es in Artikel 1(3): "Das vereinte Deutschland hat keinerlei Gebietsansprüche gegen andere Staaten und wird solche auch nicht in Zukunft erheben." Ostdeutschland und die Sudetenland sind also abgeschrieben. Nach Artikel 2 wird "von deutschem Boden frieden ausgehen"; Handlungen, "die geeignet sind und in Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören" seien "verfassungswidrig und strafbar"; Deutschland erklärt, daß es "keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charter der Vereinten Nationen". In Artikel 3(1) wird der "Verzicht auf Herstellung und Besitz von und Verfügungsgewalt über atomare, biologische und chemische Waffen" erklärt; Absatz (2) enthält die Verpflichtung auf eine Truppenhöchstgrenze von 370.000 Mann. 2 In dem Gesetz vom 3 Januar 1994(1) zu den Notenwechseln vom 25. September 1990 und vom 23. September 1991 über die Rechtsstellung der in Deutschland stationierten verbündeten >Streitkräfte und zu dem Übereinkommen vom 25. September 1990 zur Regelung bestimmter Frage in bezug auf Berlin werden - zeitlich nach dem 2+4 Vertrag - wieder Einschränkungen der deutschen Souveränität vorgenommen. So heißt es in Artikel 2 des Übereinkommens zur Regelung bestimmte Fragen in bezug auf Berlin vom 25. September 1990: "Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtlich oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in oder in bezug auf Berlin oder aufgrund, ob sie in Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen überliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen oder Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach deutschen Rechte begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen." Im Artikel 3 wird festgestellt: "(2) Eine Zuständigkeit deutscher Gerichte oder Behörde nach Absatz 1 besteht nicht für die folgenden Institutionen und Personen, auch wenn ihre dienstliche Tätigkeit beendet ist, und nicht in den nachstehend genannten Verfahren". Und dann werden aufgezählt "die alliierten Behörden", "Angehörige der Alliierten Streitkräfte", alliierten Richter, Mitglieder alliierter Militärmissionen, alliierten Verfahren. Für die Wirksamkeit früherer alliierter Urteile und Entscheidungen gilt auch in Zukunft nach Artikel 4: "Alle Urteile und Entscheidungen, die von einem durch die alliierten Behörden oder durch ein von denselben eingesetztes Gericht oder gerichtliches Gremium vor Unwirksamwerden der Recht und Verantwortlichkeit der Vier Mächte in oder in bezug auf Berlin erlassen worden sind, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschen Recht rechtskräftig und rechtswirksam und werden von den deutschen Gericht und Behörden wie Urteile und Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden behandelt." Artikel 5 legt dann noch fest. daß die Bundesrepublik Deutschland oder ihrer Herrschaftsgewalt unterliegende Personen auch in Zukunft "keinerlei Ansprüche gegen die drei Staaten oder einen von ihnen oder gegen Institutionen oder Personen" gelten machen "wegen Handlungen oder Unterlassungen der Rechte und Verantwortlichkeit der Vier Mächte in oder in bezug auf Berlin begangen haben". 3. Ferner gelten nach den Vereinbarungen von 27./28. September 1990 über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den drei Westmächten noch Bestimmungen des Überleitungsvertrages vom 26. Mai 1952 weiter, worauf Reinhard MÜLLER 2005 unter dem bezeichnenden Titel "Versteinertes Besatzungsrecht", einer Bezeichnung des Würzburger Völkerrechtlers Dieter BLUMENWITZ, hinwies(2): "In Kraft bleiben alle Maßnahmen, die für "Zwecke der Reparation oder Restitution oder aufgrund des Kriegszustandes" gegen das "deutsche Auslands- oder sonstiges Vermögen durchgeführt worden sind". Gegen diese Maßnahmen darf die Bundesrepublik Deutschland keine Einwendungen erheben. Ansprüche gegen Klagen und Klagen gegen Personen, die aufgrund solcher Maßnahmen Eigentum erworben haben, sowie Klagen gegen internationale Organisationen oder ausländische Regierungen "werden nicht zugelassen". Dieser Klageausschluß ist noch heute gültig. "Diese Regelung sollte angeblich dem "Interesse der Rechtssicherheit" dienen. Sie wurde "durch die Regierungen sogar gleichsam auf die neuen Bundesländer erstreckt". In Kraft bleibt ebenso der Artikel 7 Absatz 1 des Überleitungsvertrages. Dieser Artikel lautet: "Alle Urteile und Entscheidungen in Strafsachen, die von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder einer derselben bisher in Deutschland gefällt worden sind oder später gefällt werden, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und sind von deutschen Gerichten und Behörden demgemäß zu behandeln." Das gilt vor allem für den Nürnberger Prozeß von 1945/46 und seine Folgeverfahren. 4. Noch immer gelten die "Feinstaatenklauseln" in den Artikeln 57 und 103 der UNO-Charter, wenn man sie auch für "obsolet" (unwirksam) hält.(3) Behauptungen von der Existenz eines geheimen Staatsvertrages vom 21. Mai 1949 zwischen der Bundesrepublik und den drei Westemächten, der unter die Medienhoheit der Alliierten bis 2099 und die Phändung der deutschen Goldreserven durch die Alliierten zum Inhalt habe, von einer von jedem neuen Bundeskanzler zu unterschreiben "Kanzlerakte" gegenüber den Alliierten sowie von einem geheimen, die Souveränität Deutschlands in Zukunft weiter einschränkenden Anhang zum 2+4 Vertrag(4) laufen in Veröffentlichungen um, jedoch bisher nicht bestätigt werden, und ihre Existenz ist fraglich. Zusammenfassend wurde in einer Fachstudie zum noch in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Besatzungsrecht im Jahr 2002 festgestellt: "Letztlich zeigt sich also in allen Bereichen des Besatzungsrechts, daß der vollständige Abbau der besatzungsrechtlichen Ordnung in Deutschlands, noch immer nicht abgeschlossen und deren Überreste aus der Verfassung des wiedervereinigten Deutschland, aus dem Stationierungsrecht seiner NATO-Partner und aus seinen geltenden Gesetzen noch immer nicht beseitigt sind. Dies bezieht sich also nicht allein auf das Stationierungsrecht, wie es dort das Bundesverfassungsgericht zumindest für den Teilbereich festgestellt hat, sondern auf alle Bereiche, in denen die Besatzungsgewalt aktiv geworden ist. Auch hieraus wird deutlich, daß das Jahr 1990 und auch die Ihre danach keine Zäsur gebracht haben, sondern allein diesen Abbauprozeß vorangetrieben haben. Weit mehr als früher liegt jedoch heute dieser Abbau der besatzungsrechtlichen Ordnung in den Händen der Bundesrepublik Deutschland selber. Nunmehr ist es an ihr, diesen Prozeß zum Anschluß zu bringen"(5). Doch bisher ist von den verschiedenen Berliner Regierungen weiter noch nichts geschehen.
Anmerkungen 1 Bundesgesetzblatt 1994, Teil II S. 24 - 43 2 Reinhard Müller, "Versteinertes Besatzungsrecht", in Frankfurter Allgemeine Zeitung, 10 Mai 2005 3 Siehe: Beitrag Nr 492 "Die Feindstaatenartikel der UNO-Charter." Der große Wendig, Rechtstellungen zur Zeitgeschichte, Grabert-Tübingen, 3 Auflage 2007, S 854 - 855 4 Hans Werner Woltersdorf, "Methoden und Folgen der Umerziehung" in Deutschland in Geschichte und Gegenwart, Nr 4, 2004, S. 23 5 Michael Rensmann, "Besatzungsrecht im wiedervereinigten Deutschland", Nomos, Baden-Baden, 2002, S. 190 ff
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